Markenrechtsverletzung durch Benutzung des VW-Symbols in der Werbung
Grundsätzlich besteht im Reparatur-, Ersatzteil- und Zubehörgeschäft in gewissem Umfang die Notwendigkeit, die Marken des Herstellers
zu verwenden.
Dem trägt die Vorschrift des § 23 Nr. 3 MarkenG Rechnung, indem sie gestattet, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als
Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und
nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Hierzu hat der BGH jetzt entschieden (Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 33/10), dass die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke
eines Automobilherstellers (VW) in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten gegen die guten Sitten verstößt,
wenn die Benutzung der bloßen Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.
Der BGH ist sogar der Meinung, dass die Verwendung einer Wortmarke die berechtigten Interessen des Markeninhabers regelmäßig weniger
einschneidend berührt als die Benutzung seiner Wort-/Bildmarke oder Bildmarke, weil sich die Wortmarke in erster Linie zur
Beschreibung der Bestimmung der Dienstleistungen eignet und zumindest ei…
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