Markenrechtliches Freihaltebedürfnis und das Namensrecht
Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein
Namens- oder verfügt,
mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ausschließen kann.
Die Bezeichnung “Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.” ist unter anderem für die Waren und Dienstleistungen
“Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, und finanzielle Beratung” freihaltebedürftig.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der
Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit
in Zukunft erfolgen kann.
Unterstellt, die Wortfolge genügt den Anforderungen, die an einen originär unterscheidungskräftigen Namen zu stellen sind, lässt dies
keinen Rückschluss darauf zu, dass sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
beschreibend ist. Diese Frage richtet sich nach allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des
Namensschutzes von Vereinsnamen, bei denen eine Kombination einer geographischen Angabe verbunden mit einer schlagwortartigen
Bezeichnung des Tätigkeitsgebiets für eine originäre Kennzeichnungskraft genügen kann.
Der Annahme des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass Dritte an der
freien Verwendung der Wortfolge kein Interesse haben könnten, weil der Anmelder diese Verwendung aufgrund seines gleichlautenden
Vereinsnamens untersagen könnte. Allerdings verfolgt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Di…
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