Markenrecht: Verwendung bekannter fremder Marken als “Adwords” ggf. erlaubt
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Urteil v. 22.09.2011, Az.: C-323/09), dass es zulässig sein kann, eine bekannte fremde
Marke als “Adword” zu verwenden und so für ein eigenes Produkt zu werben. Voraussetzung sei jedoch, dass das eigene Produkt lediglich
eine Alternative zur fremden Marke darstellt, das Produkt der fremdem Marke nicht nachgeahmt und die fremde Marke selbst weder
verwässert noch verunglimpft noch in ihrer beeinträchtigt wird.
Die Klägerin war ein großer Blumenlieferant mit einer bereits lange bekannten Marke. Das beklagte Einzelhandelsunternehmen verwendete
die fremde Marke als “Adword” da,ot in Internetsuchmaschinen bei der Eingabe der Marke als Suchwort eine Anzeige des beklagten
Unternehmens erschien. Die Markeninhaberin klagte gegen diese Verwendung.
Der EuGH stellte fest, dass ein Markeninhaber die Benutzung der Marke als “Adword” gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie
89/104/EWG und Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung 40/94/EG nur verbieten darf, wenn seine Markenfunktion beeinträchtigt ist.
Die sei
beispielsweise dann beeinträchtigt, wenn der Nutzer bei der Anzeige der Suchergebnisse und Werbeanzeigen nicht erkennen könne, ob das
beworbene Angebot vom Markeninhaber oder von einem Dritten stamme.
Auch die Investitionsfunktion der Marke könne beeinträchtigt sein. Die Marke habe grundsätzlich die Funktion, fü…
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