(Markenrecht) Abmahnung des Comité Interprofessionel du Vin de Champagne durch Klaka Rechtsanwälte wegen rechtswidriger Benutzung der
Herkunftsangabe Champagne
Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Klaka vor, die eine Mandantin auf Unterlassung in Anspruch nimmt.
Die Organisation der französischen Champagnerwirtschaft, das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, achtet seit Jahren
darauf, dass der geschützte Begriff nicht verletzt wird.
Grundlage der Abmahnungen ist zum einen das Gesetz zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und andere geografischen Bezeichnungen vom 21. Januar 1961
(BGBl. II, 1961, 22f). Der Schutz von Bezeichnungen ist in den Art. 3 ff geregelt. In Annex B findet sich unter „Région de Champagne“
die Bezeichnung Champagne.
Zudem wird in einer aktuellen Abmahnung ein Verstoß gegen §§ 127 Abs.1, 127 Abs.2 und 3 MarkenG gerügt, sowie ein möglicher Verstoß
gegen § 3 UWG angenommen.
Der Gegenstandswert wird mit 100.000,00 EUR angegeben. Die damit verbundenen Kosten der Abmahnung betragen 2.118,44 EUR.
Ob ein Verstoß gegen Rechte Dritter vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, ebenso ob der zugrunde gelegte Gegenstandswert
angemessen ist. Im Markenrecht besteht die Möglichkeit einer Reduzierung des Streitwerts nach § 142 MarkenG – (Streitwertbegünstigung).
Dies gilt jedoch nur im Falle einer Klage bzw. in analoger Anwendung, auch für das einstweilige Verfügungsverfahren Trotzdem wird man
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