Markenfalle Amazon - bietest du noch an oder verletzt du schon?

Der Verkauf von Artikeln über Amazon-Marketplace eröffnet zahlreiche Probleme marken-, urheber- und wettbewerbsrechtlicher Natur. Was müssen Händler beachten, um Rechtsverstöße zu vermeiden? Was können Sie bei Verletzung Ihrer Markenrechte tun? Die IT Recht Kanzlei durchleuchtet insbesondere die schwierige Beziehung zwischen „Amazon und Markenrecht“.

Problem 1: Übertragung von Nutzungsrechten an Amazon

Die Amazon-AGB für den Amazon-Marketplace regeln, dass Amazon ein Nutzungsrecht an allen Produktinformationen eingeräumt wird. In Abschnitt XIII der AGB (Stand vom 11.06.2010) heißt es:

„Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.“

Diese Regelung zieht einen Rattenschwanz von Problemen nach sich. Für Online-Händler ist diese aber vor allem unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten beachtenswert: Derjenige der erstmals ein Produkt bei Amazon verkaufen möchte und deshalb Beschreibung sowie Bilder online stellt und an Amazon übermittelt hat Arbeit wofür er jedoch keine Vergütung erhält. Das wäre noch zu verschmerzen schließlich darf man ja im Gegenzug sein Produkt über Amazon verkaufen. Ärgerlich ist es dann nur, wenn sich Dritte einfach „dranhängen“ und das Produkt selbst verkaufen, wobei auf die vom ersten Händler eingereichte Beschreibung und Fotos zurückgegriffen wird. Dies ist jedoch gerade das besondere am Amazon-Marketplace: Ein und derselbe Artikel kann von verschiedenen Händlern angeboten werden, wobei immer die zuerst eingereichte Beschreibung plus Artikelbild verwendet wird. Also anders als etwa im Rahmen einer Ebay-Auktion wo jeder Händler selbst für Text und Bilder zu sorgen hat, teilen sich bei Amazon mehrere Händler eine Beschreibung. Als Händler hat man also keinen Anspruch darauf immer eine eigene Produktseite mit eigenen Texten und Bildern zu bekommen. Weitere Probleme ergeben sich, wenn der Händler der die Produktbeschreibung und das entsprechende Bild an Amazon weiterleitet gar nicht die entsprechenden Rechte hat dies zu tun, beispielsweise weil er nicht deren Urheber ist oder Markenrechte entgegenstehen. Mangels Urheberschaft beziehungsweise entsprechender Berechtigung ist der Händler gar nicht berechtigt Amazon ein Nutzungsrecht einzuräumen. Tut er dies dennoch, so setzt er sich der Gefahr aus von Amazon für die Rechtsverstöße in Regress genommen oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Weitere Informationen zur dieser urheber…

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Themen: Marken

Erschienen 21. Februar 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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