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Marken auf T-Shirts – keine Verletzung durch Aufdruck Ich ben ne Kölsche Jung

am 06.05.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Das Landgericht Köln (Urteil vom 29.01.2008, Az.: 33 O 212/07) hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Aufdruck "Ich ben ne Kölsche Jung" auf einem T-Shirt eine Verletzung der Marke "Kölsche Jung" darstellt.
Der FallDie Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Kölsche Jung" und vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte ist Inhaber der eingetragenen Wortmarke "Ich ben ne Kölsche Jung" und vertreibt ebenfalls T-Shirts und bietet diese im Internet an. Wegen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "Kölsche Jung" hatte die Klägerin den Beklagten abmahnen lassen. Später bemerkte die Klägerin, dass der Beklagte weiter T-Shirts mit dem Aufdruck "Ich ben ne Kölsche Jung" anbot und verklagte ihn wegen Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 20.000 EUR.
Die EntscheidungDas Landgericht Köln hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen und den Anspruch aus § 14 MarkenG daran scheitern lassen, dass die Bezeichnung "Ich ben ne Kölsche Jung" in der konkreten Form keine markenmäßige, kennzeichnende Benutzung darstelle.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es seit geraumer Zeit üblich sei, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher wisse daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle allein stehend und in einer auffälligen Präsentation begegnen.

Die konkrete Verwendung "Ich ben ne Kölsche Jung" sei ein öffentliches "Statement" des Trägers, etwa vergleichbar mit den Sprüchen auf Aufklebern, ohne dass dem Zeichen eine herkunftsweisende Funktion zukomme. Der Verkehr stelle bei flüchtiger Betrachtung allein auf den witzigen …

LG Köln: „Ich bin ne Kölsche Jung“ auf T-Shirt: Keine Benutzung der Marke „Kölsche Jung“, Urt. v. 29.01.2008, Az. 33 O 212/07

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