Marke “Public Viewing”
Die Anbieter von Großbildleinwänden bei Sport- oder anderen Großereignissen dürfen den Begriff «Public Viewing» weiterhin frei verwenden. Die Wortmarke «Public Viewing» sei patentrechtlich nicht schutzfähig, weil sie keine (Anmerkung: Hier ist wohle eher eine gemeint.) konkrete Dienstleistung beschreibe, sagte Markenprüfer Werner Hochmuth vom Deutschen Patent- und Markenamt in München am Montag der dpa. Jedermann dürfe das Wort benutzen.
[…] Ein in Magdeburg ansässiger Unternehmer hatte in der Vorwoche in einem Radiosender berichtet, er habe sich die Markenrechte an dem Begriff gesichert.
Quelle: Mitteldeutsche Zeitung
Ob sich da nicht möglicherweise ein Gericht findet, dass die Situation etwas anders einschätzt als der Herr vom DPMA?
Unter der Registernummer 30740862 führt das DPMA die nachfolgende Wort-/Bildmarke:
Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, organisatorische Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Beratung von Unternehmen in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Bereiche Unternehmenskommunikation; Marketing, Werbedienstleistungen für Video-Großbildsysteme; Vermietung von Werbezeiten in Kommunikationsmedien, nämlich auf Video- und Großbildsystemen; Konzeptionen und Abwicklung von Werbe- und/oder Unterhaltungs-Events in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht
Klasse 38: Übertragung (Ausstrahlung) von Großveranstaltungen, insbesondere Sportveranstaltungen mittels Video- und Großbildsystemen; Übertragung (Ausstrahlung) von kulturellen Großveranstaltungen, Ko…
» Vollständiger ArtikelThemen: Mnchen , Dpa , Jedermann , Werner , Public Viewing , Klasse 41 Markenamt Wortmarke
Erschienen 22. April 2008 auf http://www.markenblog.de.
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