Marke als Google-Adwods sind erlaubt aber!
Nachdem der EUGH in der Vorabentscheidung bereits die Auffassung des BGH bestätigt hatte, hat letzterer nun konsequent in dem
zugrundeliegenden Verfahren die durch Verwendung einer Marke als Google-Adwords verneint. Dies insbesondere auch wenn,
die Anzeige identische Waren oder Dienstleistungen bewirbt. Dabei haben die Richter berücksichtigt, dass die geschalteten Anzeigen
bei räumlich abgetrennt, farblich hinterlegt und zudem
noch durch den Zusatz „Anzeige“ markiert sind.
Aber in dem den entschiedenen Fall war die Anzeige so gestaltet, dass diese selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den
Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche
Herkunft hinweist. Offen bleibt damit, die Variante, bei der der Markenname im Text als Wort oder Domainzusatz verwendet wird, sich
aber aus dem sonstigen Text ergibt, dass es sich nicht um den Markeninhaber handelt.
Im Ergebnis hat der BGH die vorinstanzlichen
aufgehoben und ausdrücklich klargestellt, dass die Adword-Frage nicht mit den früheren zu den Meta-Tags verglichen werden kann.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07 – OLG Braunschweig
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt unter der Internet-Adresse “www.bananabay.de” Erotikartikel. Sie ist Inhaberin der für eine Vielzahl von Waren
und Dienstleis-tungen der Klassen 03, 05, 09, 10, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 einge-tragenen nationalen Wortmarke Nr.
30452046 “Bananabay”. Die Beklagte ver-treibt in ihrem Internet-Shop unter der Adresse “www.eis.de/erotikshop” ein vergleichbares
Sortiment. Die Beklagte verwendete die Bezeichnung “banana-bay” als Schlüsselwort (Keyword), um eine vom Suchmaschinenbetreiber
Google eröffnete Möglichkeit zur Werbung auf einem auf einer Internetseite er-scheinenden Werbeplatz (Adwords-Anzeige) zu nutzen.
Gegen Zahlung eines Entgelts zeigt Google die von dem Werbenden vorgegebene Adwords-Anzeige auf der Internetseite, die erscheint,
wenn der als Schlüsselwort benannte Begriff von einem Internetnutzer in die Suchmaske eingegeben wird, rechts neben der Trefferliste
in einem gesonderten Bereich an, der mit “Anzeigen” überschrieben ist. Bei der Eingabe des Wortes “bananabay” in die Suchmaske bei
Google er-schien in diesem Bereich bis zum 26. Juli 2006 folgende Anzeige:
Erotikartikel für 0,00 €
Rabattaktion bis 20.07.2006!
Ersparnis bis 85% garantiert
www.eis.de/erotikshop
Ab dem 26. Juli 2006 wurde eine identische Anzeige geschaltet, in der die Rabattaktion jedoch bis zum 31. Juli 2006 befristet war.
Über die in dieser Anzeige als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltete Internet-Adresse ge-langte man auf die Homepage der
Beklagten.
Die Klägerin mahnte die Beklagte am 14. Juli…
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