Marke filmgut nicht unterscheidungskräftig

Mit Beschluss vom 07.04.2009 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entschieden, dass die Marke filmgut für eMail-Dienste eine unterscheidungskräftige Marke ist. Zugleich wurde dem Zeichen die Unterscheidungskraft für die nachfolgenden Dienstleistungen nicht zuerkannt und die Anmeldung entsprechend durch Beschluss zurückgewiesen:

“Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Dateiverwaltung mittels Computer; Erstellen von Statistiken; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Werbung; Werbung im Internet für Dritte; Vermietung von Webeflächen im Internet; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, insbesondere zum Austausch von Daten und Informationen zwischen Nutzern; Ausstrahlung von Fernseh-, Rundfunk- und Hörfunksendungen, insbesondere per Video-on-Demand; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Dienste von Presseagenturen; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); E-Mail-Dienste; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; digitaler Bilderdienst; Erstellen von Bildreportagen; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet…

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Themen: Medien , Email , Presse , Computer , Internet , Berlin , Marken , Urteil , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Dpma , Marke , Rundfunk , Vermietung , Bücher , Patent , Vermittlung , Video ON Demand , Sentation , Werbung , Markenamt , Markenanmeldung
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 9. Februar 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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