marions-kochbuch.de: BGH entscheidet – Internetportal “chefkoch.de” haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch Nutzer
Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der “marions-kochbuch.de”-Entscheidung vor (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.
Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt zweifelsohne zu einer der wichtigsten Fragen im Netz. Ganze Geschäftsmodelle hängen von der Antwort ab. Doch wer sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte, dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter vermeiden es ganz offensichtlich das “heiße Eisen” anzupacken und grundsätzliche Erwägungen zu den Haftungsfragen für fremde und eigene Inhalte anzustellen. Stattdessen stellt das Gericht auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab. So habe sich der Portalbetreiber die fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene. Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch User.
Bei der Einstufung als “eigene Inhalte” stellt der BGH im wesentlichen auf zwei Punkte ab:
Das Portal “chefkoch.de” hatte sich durch AGB umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content) einräumen lassen. Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des Portals in Form einer Kochmütze integriert. AchtungDer Bundesgerichtshof lässt zwar grundsätzliche…
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Erschienen 8. Juni 2010 auf http://www.abmahnschutz24.de.
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