Maps to the stars
am 08.06.2006 von J!Blawg - Das Jura Blog aus Münster
Das BVerfG hat das Erstellen von Karten mit Luftbildern von Promihäusern und deren detaillierte Anfahrtsbeschreibung für unzulässig erklärt, da das Persönlichkeitsrecht in diesem Falle der Pressefreiheit überwiege.
Der Beschwerdeführer betreibt eine Presseagentur. Seine Geschäftsidee besteht darin, von einem Hubschrauber aus Luftbilder von auf Mallorca gelegenen Wohnhäusern prominenter Personen zu fertigen und diese dann Presseunternehmen zusammen mit Identitätsangaben der Betroffenen und Hinweisen zur Lage der Anwesen zur Verfügung zu stellen. Eine Fernsehzeitschrift berichtete unter Verwendung solcher Luftbilder über verschiedene Prominente in der Weise, dass Luftbilder ihrer Anwesen unter Nennung der Namen sowie einer Anfahrtsbeschreibung abgebildet wurden. Die Leser der Zeitschrift wurden aufgefordert, die Prominenten an deren Wohnsitz aufzusuchen. Eine betroffene Prominente hat den Beschwerdeführer erfolgreich auf Unterlassung einer Verbreitung von Luftbildern ihres Anwesens, der Offenlegung ihrer Identität sowie der Wegbeschreibung in Anspruch genommen. Jetzt hat das BVerfG die gegen diese Gerichtsentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Erste Senat stellte fest, die Entscheidungen der Fachgerichte seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hätten zutreffend den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen erstreckt, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichten. Der Betroffene dürfe die nach den konkreten Gegebenheiten begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen blieben. Der abgebildete Grundstücksbereich habe erkennbar dem Einblick von außen verschlossen bleiben sollen.
Auch die von den Gerichten getroffene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit beanstandeten die Karlsruher Richter nicht. Er sei zutreffend ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse verneint worden. Dabei sei zu Recht berücksichtigt worden, dass durch die Veröffentlichung - ungeachtet des Interesses eines breiten Publikums an solchen Bildern - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet wurden, um Neugier zu befriedigen. Die Kombination der Abbildung des Anwesens mit der Namensnennung und der Wegbeschreibung erhöhe zudem die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung gegenüber einer bloßen Abbildung.
Andere Möglichkeit der Informationsbeschaffung schadet nicht
Das Schutzbedürfnis entfalle auch nicht dadurch, so das BVerfG, dass die Adresse auch unter Rückgriff auf allgemein zugängliche Verzeichnisse habe beschafft werden können. Würden Angaben zur Anschrift gezielt in einem Massenmedium veröffentlicht, um die Leser zu einem Aufsuchen des privaten Lebensbereichs zu ermuntern, entstehe hierdurch ein neuer Kontext für diese Information, der Risiken weiterer Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts bewirken könne.
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