Etwas off topic: EuGH zu Anwendungsbereich und Durchsetzung der Grundrechtecharta
e-comm | 26. Februar 2013 — Der EuGH hat heute in zwei Urteilen der Großen Kammer zu Vorlagefragen betreffend die Grundrechtecharta Stellung genommen (C-617/1…
In mehrschichtigen Grundrechtssystemen stellt sich stets die Frage, welche Grundrechtsschicht für welche Hoheitsgewalt maßstäblich ist. In der EU öffnen sich die Mitgliedstaaten im Zuge der europäischen Integration auch dem Einfluss der Unionsgrundrechte – dies aber gem. Art. 51 I GRCh „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Doch was bedeutet Durchführung in Abgrenzung zu der „klassischen“ Wachauf/ERT-Rechtsprechung, wonach die Mitgliedstaaten Unionsrecht in seinem Anwendungsbereich zu beachten haben. Wie weit reicht die Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte? Das Urteil „Åkerberg Fransson“ stellt dies nunmehr in aller Schlichtheit klar: Der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte entspricht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts. Angesichts des Wortlauts von Art. 51 I GRCh ein weiterer Fall „exzessiver EuGH-Rechtsprechung”? Mangold reloaded? „Stoppt den EuGH“: Jetzt erst Recht?
Der Fall FranssonDie Entscheidung bringt Licht in die die Grauzone der maßstabsbildenden Kraft der Unionsgrundrechte. Eine solche wurde bislang jedenfalls dann anerkannt, wenn das mitgliedstaatliche Handeln derart durch Unionsrecht determiniert ist, dass es funktional als Ausübung supranationaler Hoheitsgewalt erscheint. In diesen Fällen beeinflusst das Unionsrecht die Ausübung hoheitlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten in einem Maße, dass diese mehr als Wiedergabe des Unionsrechts als von „staatlicher Tatherrschaft“ getragen erscheint.
So eingängig diese Differenzierung, so unklar blieb, wie stark der erforderliche Grad an unionsrechtlicher Determination sein muss. Oder – wie es Generalanwalt Villalón in seinen Schlussanträgen lyrisch formulierte – wann das Recht der Union in einem Maße in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen präsent ist, dass es die Fähigkeit besitzt, den Inhalt der Ausübung hoheitlicher Gewalt im Mitgliedstaat entscheidend zu beeinflussen. Eine solche hinreichende „Präsenz des Unionsrechts“ sei jedoch im Fall des Herrn Åkerberg Fransson nicht gegeben. Dieser kam 2004 und 2005 seiner steuerlichen Mitteilungspflicht nicht nach und wurde von seiner Steuerbehörde beschuldigt, falsche Angaben in den Mehrwertsteueranmeldungen für diese Steuerjahre gemacht zu haben. Die Steuerbehörde verhängte eine Geldbuße in Form von Steuerzuschlägen für jeden dieser Steuerverstöße. Diese betrafen auch Verstöße hinsichtlich der Mehrwertsteuer, deren Erhebung (auch) auf der Richtlinie 2006/112/EG beruht. Nach Bestandskraft der Verwaltungssanktionen wurde gegen Herrn Fransson zusätzlich ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet und auf den Sachverhalt gestützt, auf dem auch die Verwaltungssanktionen beruhten. Obgleich das schwedische Recht zur Vermeidung einer Doppelbestrafung frühere Verwaltungssanktionen im Strafverfahren berücksichtigt, stellte sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob die verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://verfassungsblog.de.
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Das Fallrecht (DFR) -- Gerichtsentscheidungen im juristischen Studium
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