Keine Restschuldbefreiung: Keine Restschuldbefreiung
ent-schuldigung.de | 27. Februar 2010 — In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worde…
Rechtsanwalt Peter Mazzotti
Es ist nichts neues: Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner auf Antrag im Schlusstermin die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. In diesem Zusammenhang hat der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 InsO über jegliche das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Darüber wird der Insolvenzschuldner, soweit nicht durch die Schuldnerberatung oder den beratenden Rechtsanwalt u. a. durch die Merkblätter des Insolvenzgerichts zum Insolvenzantrag hingewiesen. Dennoch hatte das Amtsgericht Hameln erneut über einen Verstoß dieser Art zu entscheiden: Der Schuldner hatte einen Gläubiger nebst Forderung im Insolvenzantrag nicht angegeben und auch später nicht dem Insolvenzverwalter mitgeteilt. Auf Gläubigerantrag hin hat es dem Schuldner schließlich die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 15.12.2010 – 36 IN 38/06 – versagt!
Angesichts der in Praxis gegebenen Häufigkeit des der vorgenannten Entscheidung zugrundeliegenden Verstoßes und der schwerwiegenden Folge soll hier noch einmal deutlich gemacht werden, dass von der Auskunftspflicht alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse umfasst sind, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (BGH ZinsO 2010, 477). Die Verpflichtung zur Auskunft ist insbesondere nicht davon abhängig, dass entsprechende Fragen an den Schuldner gerichtet werden. Der Schuldner hat Umstände von sich aus und ohne Nachfrage offenzulegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH WM 2009, 515). Dazu zählt insbesondere die Angabe aller – auch bestrittener, also nach Auffassung des Schuldners nicht bestehender Forderungen – und der entsprechenden Gläubiger. Diese Angaben sind für die korrekte Durchführung des Insolvenzverfahrens offensichtlich erforderlich (BGH ZinsO 2005, 484). Die im Antrag ggf. versehentlich unterlassene Angabe ist unverzüglich nachzuholen. Dabei ist die verspätete Angabe nach Möglichkeit hinreichend zu entschuldigen.
Schuldner, die in Erwägung ziehen, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollten dies beim Ausfüllen des Antragsformulars unbedingt berücksichtigen! Schuldner, über deren Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet ist und denen später auffällt, dass sie entsprechende Angaben nicht gemacht, insbesonder…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Januar 2012 auf http://atn-rechtsanwaelte.de/nachrichten.
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