„Deutsch lernen!“ (weiterhin) ≠ Diskriminierung
reuter-arbeitsrecht.de | 23. Juni 2011 — Das BAG hat gestern endgültig über den (bereits besprochenen) Fall aus Schleswig-Holstein entschieden, in dem eine Kassenkraft …
Im Blog vom 16.01.2010 hatten wir ja berichtet, wie unterschiedlich die Anforderung, man müsse für eine Stelle “ausreichend Deutsch” oder “Deutsch Muttersprache” beherrschen, derzeit unter dem Blickwinkel des AGG beurteilt wird. Ist das eine ethnische Diskriminierung nach § 1 AGG?
Abgesehen von dem Allgemeinplatz, dass es auf den Einzelfall ankommt, lässt sich immerhin sagen, dass - siehe den Blog-Eintrag - das LAG Schleswig-Holstein zugespitzt meint, es ginge in diesen Fällen nicht um die Ethnie, sondern die Deutschkenntnisse (woraus keine Diskriminierung folge), das Arbeitsgericht Berlin hingegen argumentiert, Deutsch sprächen (muttersprachlich) meist Deutsche, damit würden andere Ethnien automatisch ausgegrenzt (also diskriminiert). Das BAG hatte passenderweise gestern (Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 764/08) zu entscheiden, ob ein Produktionshelfer aus Spanien wegen mangelnder Sprachkenntnisse gekündigt werden könne: Er sei, so der Arbeitgeber, mit der (schriftlichen und auf Deutsch verfassten) Anleitung der Maschinen überfordert. Das BAG hat die Kündigung tatsächlich bestätigt. Dabei hat es auch auf die Frage der mittelbaren Diskriminierung abgehoben und diese verneint: Ausreichende Deutschkenntnisse zu fordern sei - jedenfalls, wenn das sachlich irgend begründbar sei - ein legitimes Ziel, das von der Rechtsordnung anerkannt werde.
Offenbar entwickelt sich das also zum Dauerbrenner. So soll das Arbeitsgericht Hamburg einem Bewerber (der aus der Elfenbeinküste stammt, scheinbar gut Deutsch spricht, aber einen Akzent hat) Schadensersatz zugesprochen haben, weil er bereits am Telefon gesagt bekommen habe, seine Deutschkenntnisse reichten nicht aus. Der (nur potentielle) Arbeitgeber war wohl die Deutsche Post AG.
Alle vier Fälle weisen erhebliche Unterschiede im Detail auf, zeigen aber, dass derzeit der Fokus der Diskriminierung auf einem an sich begreiflichen Erfordernis liegt: Die meisten Arbeitgeber wollen, dass ihre inländischen Bewerber so gut wie möglich Deutsch sprechen. Die sich hier herausbildende Rechtsprechung verbietet diese Anforderung nicht samt und sonders, zwingt aber zu einer sehr guten Begründung. Die Entscheidung des BAG macht das besonders deutlich, denn es ging immerhin um eine Kündigung: Man kann spekulieren, der Fall wäre anders ausgegangen, wenn der Arbeitgeber nichts Sinnvolles hätte anführen können, warum die Sprachkenntnisse erforderlich seien.
Zeit also, die Bewerbungsprozeduren auszumisten. Sprachkenntnisse gehören nur dort und nur in dem Maße (muttersprachlich/perfekt/akzeptabel etc.) in die Anforderungsprofile, wenn das sachlich begründet werden kann. Das Arbeitsgericht Berlin z.B. meint, dass Pförtner(-innen) nicht Muttersprachler sein müssen, ein Begriff, von dem man wegen des…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Januar 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
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