522 ZPO Neue Fassung: Neue Fassung des § 522 ZPO
Vom Rechte | 11. Juli 2011 — § 522 ZPO hat nun folgende Fassung (vgl.: Bundestagsprotokoll vom 07.07.11 sowie dazu die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusse…
Wenn das Berufungsgericht meint, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dann kann es diese unter den Voraussetzungen des § 522 ZPO im Beschlusswege zurückweisen.
§ 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.
Das Gericht muss aber zunächst auf die Gründe hierfür hinweisen und noch einmal Gelegenheit zur Stellungsnahme geben. Eine solche Stellungnahme hat sehr selten Erfolg. Meist findet sich in dem Zurückweisungsbeschluss der Hinweis, dass die Berufung “aus den Gründen des Hin…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Oktober 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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