Manche sind eben doch etwas gleicher - oder nicht?

Werner Siebers berichtet mit Verweis auf die Netzeitung, dass Tokio Hotel erstmal nicht zum Bund muss. Die Rückstellung zweier Mitglieder der Musikgruppe durch das Kreiswehrersatzamt Hamburg begründe sich nach der Netzeitung durch den Umstand, “dass die Brüder in einer laufenden Schulausbildung via Internet stecken”.

Herr Siebers schlussfolgert offenbar, dass diese Entscheidung sich im Wesentlichen auf die mediale Präsenz der Antragsteller begründe (O-Ton: “Klar keine Ausnahme, kann ja jeder seine Zurückstellung beantragen, der im Internet zur Schule geht. Manche sind doch etwas gleicher.”) Unterstellt man jedoch einfach mal, dass die beiden Brüder (beide aktuell 17, danke an den Fanclub) wirklich aktuell eine schulische Ausbildung absolvieren - das liegt ja nahe, und das via Internet zu machen, scheint in diesem Fall sinnvoll - hat das Kreiswehrersatzamt richtig gehandelt. Als Rechtsgrundlage passt § 12 Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 3 lit. a WPflG wie die Faust aufs Auge. Wenn die Einberufung danach eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde, so liegt regelmäßig ein die Rückstellung begründender persönlicher Härtefall vor. Die Rückstellung “soll” dann erfolgen.

So richtig glaube ich daher nicht, dass das Kreiswehrersatzamt nur so entschieden hat, weil die beiden in gewissen Bevölkerungsschichten überaus bekannt sind. Vielleicht hat ja gerade diese Bekanntheit und die damit einher gehende mediale Aufmer…

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Themen: Hamburg , Bund , Werner , Tokio Hotel
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 4. April 2007 auf http://andere-ansicht.eu/aav/.

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