Man sollte Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung rechtzeitig vortragen - Zeit genug ist ja eigentlich ...
Als im Kündigungsschutzprozess kann
man ja so manches vortrage, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Zusätzlich hat man die bequeme Beweislastverteilung, die
jegliche Beweislast auf den Arbeitgeber abwälzt.
Allerdings muss man dazu Unwirksamkeitsgründe auch vortragen. Hierzu bedarf es noch nicht einmal großer Worte oder überbordender
Begründungen. Nur machen muss man es und das nach Möglichkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Im Kündigungsschutzprozess
gibt es regelmäßig mindestens einen, gegebenenfalls aber eben auch zwei Termine: zunächst den Gütetermin (der wird sehr schnell
angesetzt – hier in meist etwa 3 Wochen nach Klageerhebung;
bei größeren Gerichten können es auch 4 oder 5 Wochen sein), in welchem es darum geht, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung
herbeizuführen (da geht es eigentlich maßgeblich um die Höhe der Abfindung). Gelingt das, so wird ein Vergleich geschlossen und der
Prozess ist beendet. Gelingt das nicht, so wird Kammertermin bestimmt. Wie der Name schon sagt, wird dann nicht nur – wie in der
Güteverhandlung – vor dem Vorsitzenden alleine, sondern vor der Kammer (Vorsitzender als Berufsrichter plus jeweils einen
ehrenamtlichen Richter von der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite) verhandelt. Schluss der mündlichen Verhandlung bedeutet
also hier dann den Zeitpunkt, zu dem im Kammertermin die Anträge gestellt werden.
Trägt man jetzt die Unwirksamkeitsgründe nicht vor, so geht das nach neuerlicher Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18. Januar 2012 -
6 AZR 407/10) danach auch nicht mehr. Das gilt insbesondere dann, wenn man auf die Idee kommt, erst in der Berufungsinstanz erstmals
einen Unwirksamkeitsgrund vorzutragen, der vorher mit keiner Silbe erwähnt wurde. § 6 S.1 KSchG ist eigentlich in dieser Hinsicht
schon recht großzügig. Im normalen Zivilprozess könnte einem ein Vortrag, den man erst in der mündlichen Verhandlung aus dem Hut
zaubert, gnadenlos als verspätet um die Ohren fliegen. Außerdem gibt einem diese Vorschrift durchaus die Möglichkeit, nicht schon
innerhalb der sehr knappen dreiwöchigen Klagefrist sämtliche Umstände zusammenzusammeln, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung
führen könnten. Damit der Arbeitnehmer nachher nicht mit einem späteren Vortrag abgeschnitten ist, muss das Gericht aus § 6 S.2 KSchG
allerdings auf diesen Umstand hinweisen. Nach der hier erwähnten Entscheidung reicht es dabei vollkommen aus, wenn das Arbeitsgericht
in der Ladung zur Güteverhandlung schlicht den Gesetzeswortlaut abschreibt. Gesonderter Erklärungen hierzu bedarf es dabei nicht. Das
ist eigentlich auch nur konsequent. Schließlich bedeutet die Hinweispflicht des Gerichts nicht, dass hiermit auch eine mehr oder
minder umfangreiche Rechtsberatung stattfinden soll. Vielmehr würde das sogar eher die Besorgnis der …
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