Man sieht sich

Noch pointierter hätte das OLG München in seinem Urteil wohl nicht erwähnen können, dass die beiden Parteien sich nicht das erste Mal vor Gericht gegenüber standen:

“Die Parteien streiten diesmal, ob, wann und in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin Daten bzw. Software herauszugeben hat” (Hervorhebung hinzugefügt).

Wer wissen will, worüber sich die Parteien – diesmal – gestritten hatten, der liest hier nach (OLG München, Az 6 U 1657/99).

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Themen: Hamburg , Jugendschutz , Fingerprint , Neben Der Spur , Herausgabeanspruch , Vertragsbeendigung

Erschienen 30. Januar 2011 auf http://www.kriegs-recht.de.

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