Man wird doch mal fragen dürfen!

Man wird doch mal fragen dürfen!

Nach Angaben der Polizei sind im Jahr 2009 2420 Schüler auf ihrem Weg zur oder von der Schule verunglückt. Unter den Verkehrsopfern waren 810 Grundschüler. Vor allem das Überqueren von Straßen gilt als besonders gefährlich, Quelle: Berliner Morgenpost vom 19.20.11.2011.

Folgerichtig plante der Berliner Senat „Tempo 30 vor Schulen“. Es ist hinlänglich bekannt, dass z.B. Kinder bis zum 12. Lebensjahr kaum in der Lage sind, Geschwindigkeit und Entfernung herannahender Fahrzeuge richtig einzuschätzen; juristisch gesprochen, die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten, vgl. Sprau/Palandt, § 828, Rn. 3. Durch die Geschwindigkeitsbegrenzung vor Schulen haben die Autofahrer mehr Zeit zum Reagieren, falls es dennoch zu einem Unfall kommt, fallen die Verletzungen weniger schwer aus, so die Begründung des Senats. Laut Senatsverkehrsverwaltung wurde vor etwa 150 Schulen inzwischen Tempo 30 angeordnet. Die Verfasserin dieses Textes fragt, warum etwas so selbstverständliches angeordnet werden muss, kann doch jeder vernünftige Erwachsene einsehen, dass Kinder die schwächsten Verkehrsteilnehmer und per se schützenswert sind.

Die Grundregel der StVO, § 1, Abs. 1 und 2 ist aussagekräftig genug und enthält eine unmissverständliche Verhaltensregel! In § 3 Abs. (2a) heißt es noch deutlicher:

„Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Rechtsanwältin I. war jedoch anderer Ansicht und reichte Klage vor dem Verwaltungsgericht ein. Sie fühlte sich durch die Anordnung des Tempolimits auf der Clayallee sowie auf dem Teltower Damm in ihren Grundrechten als Autofahrerin beeinträchtigt. Ihr Argument, dass ein generelles Tempolimit vor Schulen in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen sei, und deshalb eine Begrenzung auf 30 km/h vom Senat nur in konkret begründeten Einzelfällen, nicht jedoch vor allen Schulen und Kitas verhängt werden dürfe, konnte den zuständigen Verwaltungsrichter aber nicht überzeugen, der dann auch in der einstündigen Verhandlung deutliche Worte fand:

„Eine minimale Zeitersparnis für Autofahrer gegen Leben und Gesundheit von Schülern – das ist eine Abwägung, die nur in eine Richtung ausgehen kann“. An beiden Orten bestehe ein erhebliches Unfallrisiko für Kinder, weshalb die vom Senat ergrif…

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Themen: Polizei , Berliner Morgenpost , Anwalt Kreuzberg
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.

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