Man darf gespannt sein
am 03.04.2007 von http://www.juragebirge.de
Da saß ich nun heute in der Verhandlung vor dem 5. Senat des OLG Dresden, schon darauf gefasst, gewaltig den Kopf gewaschen zu bekommen und die Berufungsrücknahme erklären zu müssen. Aber es kam alles anders. Was war passiert?
Ein Mieter unseres Mandanten hatte offensichtlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lüftung zu genau genommen und einzelne Fenster im Mietobjekt offen stehen lassen - bei orkanartigen Stürmen und ohne dass jemand im Mietobjekt anwesend war. Die Fenster schlugen zu und zerbrachen, die herausfallenden Scheiben beschädigten ein Taxi, das unglücklicherweise genau unter dem Fenster vor dem Haus stand. Das geschah kurz vor dem Ende des Mietverhältnisses. Der Taxiunternehmer nahm unseren Mandanten auf Schadenersatz in Anspruch. Daraufhin wandte sich unser Mandant mit Regressansprüchen an den Mieter, der im Prozess Verjährung gem. § 548 BGB einwandte. Die Regressklage gegen den Mieter wurde nämlich erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende des Mietverhältnisses eingereicht. Maßnahmen zu Verjährungshemmung gab es nicht.
Nun mag man sich nach eingehender Lektüre des § 548 BGB verwundert die Augen reiben und sich fragen, wieso Verjährung eingetreten sein sollte. Schließlich handelt es sich ja nicht um Schäden am Mietobjekt, wie sie der Gesetzeswortlaut vorsieht. Und wäre es nicht unbillig, die 6 monatige Verjährungsfrist für die Regressansprüche des Vermieters anzuwenden, wenn doch der geschädigte Dritte 3 Jahre Zeit hat, um seine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen?
Das LG Dresden wischte diese Bedenken wie folgt beiseite:
“Hätte der Kläger den gesamten Schaden, nämlich den eigenen und den des Dritten einheitlich klageweise geltend gemacht, so würde sich die einheitliche Anwendung des § 548 BGB geradezu aufdrängen. … Dies gilt auch insoweit für konkurrierende Ansprüche. Alle mit dem vertraglich Anspruch konkurrierende Ansprüche aus demslben Sachverhalt sind von der kurzen Verjährung umfasst, auch für weitere Schäden, die nicht an der Mietsache selbst, aber durch den Schaden an ihr entstanden sind.”
und wies die Klage ab.
Aufgrund unserer Berufung muss sich nun das OLG Dresden mit der Frage beschäftigen.
Wegen der Entscheidung des BGH haben wir einen kurzen Prozess - im wahrsten Sinne des Wortes - befürchtet. Schließlich hatte der BGH dort die kurze Verjährungsfrist auch für Schäden an nicht zum Mietobjekt gehörenden Sachen angewandt. Die erwartete Standpauke und der dringende Rat zur Berufungsrücknahme blieben allerdings aus. Leider ließ sich der Senat aber in der heutigen Verhandlung auch kein bisschen in die Karten gucken, scheint es sich jedoch jedenfalls nicht so leicht zu machen wie das Landgericht. Der Senat deutete sogar die Revisionszulassung an. Man darf also gespannt sein - auf den Inhalt des Urteils, das am 17.4.2007 verkündet werden soll.
Gewonnen!
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