Mammutschriftsatz als Beschwerde - Da freut sich der Ermittlungsrichter
am 29.03.2007 von http://www.strafblog.de
Einen mit relativ kleiner Schrift einzeilig bedruckten, immerhin noch 21 DIN-A4-Seiten langen Beschwerdeschriftsatz mit etlichen zusätzlichen Anlagen habe ich gestern an das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt geschickt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen einen Berufsgeheimnisträger und stellt in Frage, 1. ob überhaupt ein den Durchsuchungsbeschluss rechtfertigender (gesteigerter) Anfangsverdacht vorlag, 2. ob der Durchsuchungsbeschluss verhältnismäßig war und 3. ob der Beschluss ausreichend begründet worden ist. In derselben Sache hatte ich in der letzten Woche bereits einen 14-seitigen Antrag auf richterliche Entscheidung gegen die Art und Weise der Durchsuchung gestellt und die Herausgabe der sichergestellten Daten beantragt, welche die Strafverfolgungsbehörde von der Festplatte des Mandanten gezogen hatte.
Der Ermittlungsrichter wird sich freuen, wenn er den Schriftsatz sieht. Und ihn dann hoffentlich trotzdem sorgfältig lesen. Manchmal erschlägt einen die Masse ja auch. Normalerweise hätte ich weniger geschrieben, weil bisweilen ja in der Kürze die Würze liegt. Der Mandant hatte sich allerdings wirklich richtig Mühe gegeben und den Schriftsatz mit Hilfe einer Anwältin, die ansonsten mit und für ihn arbeitet, vorbereitet. Eine halbe Doktorarbeit lag mir vor, zumindest als Examensarbeit hätte sie dem Verfasser alle Ehre gemacht. Bei einer 12-Punkte-Schriftgröße und eineinhalb Zeilen Abstand wären wir glatt auf 30 bis 40 Seiten gekommen, ich habe mir nicht die Mühe gemacht, das genau herauszufinden. Rechnet man noch die Ausführungen in dem Antrag von letzter Woche hinzu, auf den ergänzend Bezug genommen wurde, so kommt jedenfalls ganz schön was zusammen. Die Grundzüge des Durchsuchungsrechts bei Berufsgeheimnisträgern sind jedenfalls ausführlich dargelegt worden, ohne den Bezug zum konkreten Einzelfall zu vernachlässigen. Und das ist noch vorsichtig ausgedrückt. Man könnte auch sagen, es liegt eine umfassende Auseinandersetzung mit der Aktenlage vor. Wenn man weiß, wie wenig Zeit sich Ermittlungsrichter bisweilen nehmen (und manchmal objektiv auch gar nicht haben), eine Akte wirklich durchzuarbeiten, so kann ich mir vorstellen, wie begeistert der Mann jetzt über die Vorlage ist. Aber es geht ja um viel und wer von uns wäre erfreut, wenn seine Mandantendaten nebst der elekronisch gefertigten Korrespondenz mal eben kopiert worden wären und jetzt dem (potenziellen) Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unterliegen würden. Ich jedenfalls hätte da ein ganz besch.... Gefühl.
Gut ist, dass das Gericht bereits vor 2 Wochen die Versiegelung der Festplatte angeordnet und ihre Auswertung bis zur Vorlage einer endgültigen Entscheidung verboten hat. Das verschafft ein wenig Luft. Jetzt harren wir erst mal der Entscheidungen, die da getroffen werden. Der Richter hatte bereits erkennen lassen, dass er die Art und Weise der Durchsuchung für rechtlich problematisch hält und unserem Antrag auf richterliche Entscheidung wohl stattgeben wird. Hiergegen wird die Strafverfolgungsbehörde wohl Beschwerde einlegen. Es kann also noch dauern, bis klar ist, was mit den gesicherten Beweisen geschieht.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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