Mama hat den schwarzen Peter - Die Süddeutsche Zeitung heute zu § 1570 BGB

An sich sehr erfreulich: Die Süddeutsche Zeitung bricht heute auf S. 2 mit drei Beiträgen eine Lanze für die allein erziehenden Ehegatten. Die von den Redakteuren Kerscher, Janisch und Prantl herausgearbeiteten Standpunkte sind uneingeschränkt unterstützenswert. Speziell Heribert Prantl sind jedoch einige Ungenauigkeiten unterlaufen. Deren Korrektur führt allerdings nicht dazu, dass sein Standpunkt zu revidieren wäre. Das Ungleichgewicht der derzeitigen Situation wird nämlich bei Korrektur der Fehler noch deutlicher. Prantl geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht aus Art. 6 Grundgesetz vor noch nicht allzu langer Zeit ein Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern hergeleitet habe; in diesem Licht sei auch § 1570 BGB zu interpretieren. Das ist leider so nicht korrekt. Wie ich bereits hier erläutert habe, hat das Verfassungsgericht erst in jüngerer Zeit eindeutig entschieden, dass es im Lichte des Art 6 GG nicht zu beanstanden ist, dem betreuenden Elternteil nach drei Jahren wieder mindestens eine Teilzeitarbeit zuzumuten. Prantl geht ferner davon aus, dass entgegen den Annahmen des BGH auch nach dem neuen § 1570 BGB die Begrenzung des Anspruchs auf drei Jahre nicht die Regel sei; vielmehr laufe der Anspruch danach weiter, müsse aber detailliert begründet werden. Genau das gegenteilige, vom BGH praktizierte System der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich aber aus der Systematik des Gesetzes. Denn nach § 1569 BGB muss jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich auf eigenen Füßen stehen. Die Zahlung von Unterhalt an sich ist also die Ausnahme. Diese Ausnahmeregelung gewährt das Gesetz bei Kinderbetreuung nur für die ersten drei Jahre uneingeschränkt. Danach ist der anspruchstellende Ehegatte gehalten, zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung weiter ganz oder eingeschränkt vorliegen. Prantl bezeichnet die Darlegungslast der Mutter für den Fortbestand des Unterhaltstatbestandes richtig als " Knackpunkt". Zu Unrecht legt er den Gerichten aber nahe, auf der Basis des FamFG den entsprechenden Sachverhalt selbst aufzuklären, weil es doch im FamFG stehe, dass das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen habe; es liege also bei den Gerichten, ihren " verfahrensrechtlichen Instrumentekasten" zu nutzen. Das tun die Gerichte schon, denn im Unterhaltsverfahren gibt es keinen Amtsermittlungsgrundsatz. Grundsätzlich fixiert § 26 FamFG diesen Grundsatz zwar. Diese Vorschrift ist jedoch in Familienstreitsachen nach § 112 FamFG nicht anzuwenden. Auch Unterhaltssachen nach § 231 I FamFG sind Familienstreitsachen und damit auch der Streit zwischen Ex-Eheleuten um den Betreuungsunterhalt. Nach § 113 FamFG sind im Familienstreitsachen unter anderem die §§ 2 bis 37 FamFG nicht anzuwenden, also auch § 26 FamFG nicht. Stattdessen gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung; für Unterhaltssachen bleibt es damit beim allge…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Grundgesetz , Betreuungsunterhalt , Kinderbetreuung , Mama , Eindeutig , Altersphasenmodell , § 1570 Bgb , Art 6 GG

Erschienen 17. August 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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