Mal wieder: Unternehmereigenschaft bei eBay und Rechtsmissbrauch
Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt Beschl. vom 04.07.2007, Az 6 W 66/07) musste sich - wie in letzter Zeit viele Gerichte - mal wieder
mit den Fragen beschäftigen, ab wann eBay-Verkäufer Unternehmer im Rechtssinne sind und wann Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein
können. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch, weil daran zu erkennen ist,
dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer offenbar von einem Krawallanwalt der Marke "Feldwaldwiese" vertreten war, der seinen
Mandanten anscheinend nicht nur außergerichtlich kostenträchtig falsch beraten, sondern auch noch - für ihn lohnend - gerichtlich mit
der Beschwerde in die nächste Instanz gejagt hat. Und das alles mit den Uraltargumenten "armer Privatverkäufer" und - meine Finger
zittern beim Tippen - "Rechtsmissbrauch". Dieses Vorgehen hat abgesehen von seiner Unsinnigkeit und Haftungsträchtigkeit natürlich
zwei Vorteile: Die Kasse klingelt und man hat auf der guten Seite gekämpft...Zum Rechtlichen: Das OLG Frankfurt meint, während ein
"Powerseller" wohl tendenziell grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sei, gelte das nicht umgekehrt, so dass nicht jeder, der kein
"Powerseller" ist, automatisch als rein privat anzusehen sei. Auch stellt das OLG klar, dass für die Annahme eines unternehmerischen
Handelns nicht erforderlich ist, dass das Handelsgut eigens für den Wiederverkauf erworben wurde. Eine auf Dauer angelegte
wirtschaftliche Betätigung könne auch dann anzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des Umfangs bzw. einer
geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer gängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum
hinweg fortgesetzt werden. Zum Rechtsmissbrauch vertritt das Gericht die Meinung, dass ein Vorgehen dann jedenfalls
rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten von dessen Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt
(vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 – 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, 57), wie es wohl in diesem Fall geschehen war. Andererseits
führt es aber auch zu dem weit verbreiteten Irrtum aus, dass allein die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen keinen
Rechtsmissbrauch begründen könne. Das Gericht dazu: "Eine Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein
kollusives Zusammenwirken zwischen dem Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt feststellen zu können. Wenn ein, auch wirtschaftlich
unbedeutendes, Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen
zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblic…
» Vollständiger
Artikel