Mal wieder: Pflichtverteidigerbestellung im OWi-Verfahren
Die Pflichtverteidigerbestellung im OWi-Verfahren ist natürlich eine krasse Ausnahme. Manchmal findet sie dann aber doch statt, wie
etwa in OLG Köln: Beschluss vom 27.10.2011 - III-1 RBs 253/11 = BeckRS 2011, 26765. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen
fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 200,00 €
verurteilt und ihm - verbunden mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge
jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das OLG im Rahmen der Rechtsbeschwerde:
Der Betroffene beanstandet zu Recht, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das
Gesetz vorschreibt, und somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt, so dass vom Beruhen der Entscheidung auf
einem Verfahrensmangel auszugehen ist (vgl. dazu Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 79 Rdnr. 109 m. w. Nachw.).
Die Hauptverhandlung, auf der das angefochtene Urteil beruht, ist in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführt worden, obwohl ein
Fall der notwendigen Verteidigung gemäß §§ 140 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG vorlag.
a) Die entsprechende Rüge ist - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - in einer den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2
S. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügenden Weise ausgeführt“. Dem Vorbringen des Betroffenen ist nämlich mit hinreichender Klarheit zu
entnehmen, dass er während der gesamten Dauer der Verhandlung ohne Beistand eines Verteidigers gewesen ist. Es wirdausdrücklich
vorgetragen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des (notwendigen) Verteidigers stattgefunden hat, nachdem über einen
Beiordnungsantrag nicht entschieden worden war, und dass der Betroffene sich bedingt dadurch mit schwierigen Sach- und Rechtsfragen
in der Hauptverhandlung habe allein auseinandersetzen müssen. Weiterer Ausführungen zu „entsprechenden Protokollstellen“, die - wie
das Protokoll insgesamt - nur dem Beweis für das Rügevorbringen dienen können, bedurfte es nicht.
Darüber hinaus ist dem Zusammenhang der Ausführungen, namentlich mit Blick auf den Beiordnungsantrag, zu entnehmen, dass die
Hauptverhandlung gegen den Willen des Betroffenen und des Verteidigers in dessen Abwesenheit durchgeführt worden ist (vgl. dazu Senge
a. a. O. m. w. Nachw.).
b) Die Mitwirkung eines Verteidigers an der Hauptverhandlung war im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der
Untersuchung der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe wegen der damit verbundenen Schwierigkeit der Rechtslage geboten.
Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen (NStZ-RR 2009, 353 = StV 2011, 83 = DAR 2009, 710) und des OLG Brandenburg
(NJW 2009, 1287), wonach von einem Fall notwendiger Verteidigung…
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