Mal wieder die Vollmacht ...

Eine gerichtliche Ladung zum Hauptverhandlungstermin in Bußgeldsache endete mit folgendem „Zusatz":

„Im Hinblick auf die Vorschrift des § 145 a StPO wird um Übersendung einer schriftlichen Verteidigervollmacht gebeten."

Ach, wirklich? Besagte Norm (vgl.auch § 51 OwiG) lautet bekanntlich wie folgt:

„§ 145a StPO

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der be-stellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Be-schuldigten in Empfang zu nehmen.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschul-digte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung."

§ 145a StPO ist also keine Rechtsgrundlage für die Anforderung einer Vollmacht. Welche negativen Folgen, es haben kann, wenn - wegen vorhandener Vollmacht - formgerecht an den Verteidiger zugestellt werden kann, ist schon öfter berichtet worden, vgl. auch hier.. Daher muss die Bitte des Gerichts leider ungehört verhallen ...

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Erschienen 18. Mai 2007 auf http://ra-melchior.blog.de.

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