Mal wieder: Abmahnung wegen Slogans auf Fun-T-Shirts

Abmahnungen von Slogans auf so genannten Fun-Shirts scheinen zur Zeit in Mode zu sein.

Erst im April 2011 hatten wir über einen in der Öffentlichkeit viel beachteten Fall berichtet, in dem ein Anbieter von T-Shirts mit dem Aufdruck “STFU” aus der gleich lautenden Wortmarke abgemahnt und zu Unterlassung und Zahlung von Anwaltskosten aufgefordert worden war. Auf unseren Bericht hin hatte der Geschäftsführer des Abgemahnten Unternehmens sogar bei uns im Blog Stellung bezogen und angekündigt, das weitere Vorgehen bezüglich der erhaltenen Abmahnung nochmals mit seinem Anwalt besprechen zu wollen.

Aktuell hatte das Kammergericht Berlin einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden (KG Berlin, 5 W 127/11, Beschluss v. 07.06.2011).

Der Inhaber der (u.a. für T-Shirts eingetragenen) Wort-/Bildmarke “MONDOS ARTS HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT 20ml Wodka 42%vol” hatte versucht, einem Anbieter von T-Shirts den Aufdruck (quer über die gesamte obere Vorderseite) “HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT” gerichtlich untersagen zu lassen.

Es standen sich somit die folgenden Zeichen gegenüber:

Sowohl das Landgericht Berlin, als auch das daraufhin angerufene Kammergericht lehnten einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers ab. Neben Erwägungen zur mangelnden Verwechslungsgefahr führt das Kammergericht für seine Entscheidung insbesondere als Begründung an, dass der Aufdruck auf den T-Shirt nicht markenmäßig benutzt worden sei.

Das Kammergericht führt aus:

“Vorliegend hat der Antragsgegner auf dem streitgegenständlichen T-Shirt den Aufdruck zu rein beschreibenden Zwecken benutzt. Dies gilt zum einen zwanglos für die Teile des angesprochenen Verkehrs, denen die Wortfolge “HELD DER ARBEIT” als Ehrentitel der DDR und das Symbol “Hände” als Bestandteil des SED-Emblems aus eigener Erinnerung oder Kenntnis der Geschichte der DDR bekannt sind.

Ob es – im Hinblick auf den langjährigen Zeitraum seit dem Ende der DDR – heute erhebliche Teile der angesprochenen Durchschnittsverbraucher gibt, die im Hinblick auf ihr Lebensalter und ungeachtet der geschichtlichen Befassung in den Schulen und in den Medien weder den Titel noch das Symbol auch nur annähernd mit der Geschichte der DDR in Zusammenhang bringen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Auch diejenigen der angesprochenen Durchschnittsverbraucher, die diesen konkreten historischen Hintergrund nicht kennen, werden der vorliegenden Wortfolge “HELD DER ARBEIT” eine humorvolle Aussage – im Sinne einer Auszeichnung – über den Träger der T-Shirts entnehmen. Der symbolische Händedruck – wie er bei Auszeichnungen üblich ist – unterstreicht diese Wahrnehmung.”

Und weiter:

“Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um eine …

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Themen: Abmahnung , Marken- Und Domainrecht , Einstweilige Verfügung , Kammergericht Berlin , Landgericht Berlin , KG Berlin , Slogans , Fun-shirt
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 24. Juni 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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