Mal wieder die Akteneinsicht

Umfang und Gegenstand der Akteneinsicht beschäftigen immer wieder die Gerichte. Laut aktuellem ADAJUR-Newsletter hat nun das AG Meißen (13 OWI 23/11 vom 3.03.2011) entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht sich auch auf die nicht aus der Akte erlesbaren Namen der Messbeamten bezieht:

Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuch auch die Namen von Messbeamten, die sich aus der Akte nicht erlesen lassen, in lesbarer Form mitzuteilen.

Aus den Gründen: Ein Beweismittel ist der Zeugenbeweis. Der oder die Messbeamten, die die Messung durchführten, vorbereiteten oder auswerteten, kommen als Zeugen zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit in Betracht. Der Antrag auf Mitteilung des Namens des Messbeamten beinhaltet nichts anderes, als Antrag mitzuteilen, wer als Zeuge in Betracht kommt. Dies ist in der Akte zu dokumentieren und ist in der Regel anhand sich in der Akte b…

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Erschienen 14. Juni 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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