Tauglicher Nachweis eines Wohnungskaufinteressenten durch Makler
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BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 82/08 – OLG Köln – LG Aachen
“Der von dem Verkäufer eines Immobilienobjekts beauftragte Makler hat den für das Entstehen seines Provisionsanspruchs erforderlichen tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbracht, wenn er seinem Kunden und Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (st. Senatsrechtspre-chung); dabei reicht es bei dieser Konstellation grundsätzlich aus, wenn der mögliche Käufer generell am Erwerb einer Immobilie interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnlich ist.”
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7871201ac617e37fa31e257f1cd116a8&nr=48491&pos=0&anz=1
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die mit Immobiliengeschäften befassten Parteien streiten um die Berech-tigung eines von der Klägerin geltend gemachten Provisionsanspruchs im Zu-sammenhang mit einer von der Beklagten verkauften Eigentumswohnung. Am 20. Oktober 2004 unterzeichneten die Zeugin D. für die Klägerin und der Alleingesellschafter der Beklagten, der Zeuge H. B. , eine mit “Auftragser-teilung zur Immobilienvermittlung – Alleinauftrag” überschriebene Vereinbarung. Beabsichtigt war der Verkauf von vier Eigentumswohnungen mit PKW-Stellplätzen in dem Objekt P. weg in A. ; für erfolgreiche Nach-weis- oder Vermittlungsleistungen sollte die Klägerin bei jedem zustande gekommenen Kaufvertrag 3,48% des Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Provision erhalten. Unter dem 20. März 2005 kündigte die Beklagte diesen Vertrag mit Wirkung zum 20. April 2005. Danach kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Parteien, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am 1. Juni 2005 schloss die Beklagte mit dem Zeugen G. einen notariellen Kaufvertrag über eine Wohnung in dem genann-ten Objekt, deren Kaupreis in der Vereinbarung zwischen den Parteien mit 633.150 € netto angegeben war. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 forderte die Klägerin eine Maklercourtage von 22.033,62 €, weil sie mit der Schaltung eines Zeitungsinserats, verschiedenen Telefonaten und einer Besichtigung mit dem späteren Käufer vertragsgemäße Maklerleistungen erbracht und die Be-klagte mehrfach hierüber unter…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Januar 2011 auf http://www.anwalt-salewski.de/wordpress.
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