Mahngebühren gegen Hartz IV-Empfänger unzulässig

Das BSG hat mit Urteil vom 26.5.2011 (Az. B 14 AS 54/10 R) entschieden, dass bis zum April diesen Jahres keine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahngebühren gegenüber Hart IV-Empfängern bestand, welche die Bundesagentur für Arbeit hat über Jahre hinweg erhoben hatte.

Der Kläger hat als selbstständig Tätiger aufgrund der niedrigen Höhe seiner Einnamen aufstockend Leistungen nach dem SGB II erhalten. Nachdem jedoch im Nachhinein festgestellt wurde, dass er deutlich mehr verdient hatte, als vorher geschätzt wurde, musste er ca. 5900 Euro zurückzahlen. Die Bundesagentur für Arbeit zog dieses Geld für die zuständige Stelle ein. Da der Kläger nicht sofort zahlte, erhob die Bundesagentur zusätzlich eine Mahngebühr von 29,70 Euro. Hiergegen klagte der Mann und bekam nun vom BSG Recht. Es war bis April 2011 keine rechtliche Grundlage ersichtlich, nac…

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Themen: Bsg , Bundesagentur Für Arbeit , Hartz IV , Rückzahlung , Jobcenter , Tiger , Hart IV , Aufstockende Leistungen , Mahngebühren , Sgb Ii-leistungen
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 21. Juli 2011 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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Die Bundesagentur für Arbeit hat über Jahre hinweg unzulässig Mahngebühren bei Hartz-IV-Empfängern erhoben

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