Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit

Im November 2008 entschied der Bundesfinanzhof, dass Auf­wen­dun­gen für Mahl­zei­ten, die zur Be­kös­ti­gung der Ar­beit­neh­mer an­läss­lich einer Aus­wärt­s­tä­tig­keit ab­ge­ge­ben wer­den, mit den tat­säch­li­chen Wer­ten und nicht mit den Wer­ten der Sach­be­zugs­ver­ord­nung an­zu­set­zen sind. Jetzt reagiert das Bundesfinanzministerium auf diese BFH-Entscheidung:

Danach sind die Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Es ist allerdings, so das BMF, auch nicht zu beanstanden, wenn weiterhin nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008) verfahren wird.

Es bleibt also die Wahl:

1. Lohnsteuerliche Behandlung bei Anwendung des BFH-Beschlusses – VI R 80/06 -

Nach der Auffassung des BFH sind die amtlichen Sachbezugswerte anzuwenden, wenn die Verpflegung auf eine gewisse Dauer gerichtet ist und im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Sie fanden hingegen keine Anwendung auf die Gewährung von Mahlzeiten aus einmaligem Anlass. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit abgegeben werden, seien mit den tatsächlichen Werten anzusetzen. Steuerfreie Sachbezüge seien in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen. § 3 Nummer 16 EStG komme auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet.

Die Rechtsgrundsätze des Beschlusses sind in den Fällen des § 3 Nummer 13 und 16 EStG anwendbar. Leistet der Arbeitgeber neben der gestellten Mahlzeit einen Zuschuss, so ist der Zuschuss unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit ist mit dem Wert nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewerten und – soweit durch den Zuschuss noch nicht ausgeschöpft – im Rahmen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag ist in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG einzubeziehen. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfreie Leistung (Zuschuss oder Sachbezug) in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen, so kann er keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

2. Lohnsteuerliche Behandlung bei Anwendung der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)

Unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 ist eine Mahlzeit, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegeben wird und deren Wert 40 € nicht übersteigt, mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen. Die 4…

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Themen: Lohnsteuer , Bmf , IM Blickpunkt , Auswärtstätigkeit , Sachbezug , Sachbezugsverordnung

Erschienen 21. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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