Magdeburger Landrecht zur Akteneinsicht – gewährt das der StA Schützenhilfe?

Erstauen, Erstaune macht sich breit, wenn man die Entscheidung des LG Magdeburg vom 26.08.2010 - 25 Qs 334 Js 39757/09 (77/10) - liest. Beim Beschuldigten wird durchsucht. Der Verteidiger geht in die Beschwerde, hatte aber noch keine Akteneinsicht. Das LG erkennt richtig, dass es für seine Entscheidung – lassen wir dahingestellt, welches die richtige wäre – keine dem Beschuldigten nicht bekannten Daten verwenden darf. Aber was macht das LG. es entscheidet nicht über die Beschwerde, sondern beschließt die Aussetzung des Verfahrens für drei Monate mit der Begründung:

“Das Rechtschutzinteresse der Beschuldigten an einer Beschwerdeentscheidung kann insofern mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung weiterer Ermittlungen dadurch in Einklang gebracht werden, dass die Beschwerdeentscheidung zunächst aufgeschoben wird, um der Staatsanwaltschaft zum einen die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen zu geben und zum anderen anschließend vor einer Beschwerdeentscheidung den Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör durch Gewährung von Akteneinsicht über den Verteidiger Genüge zu tun. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Beschwerdeentscheidung für die Dauer von drei Monaten aufzuschieben.”

Die Argumentation erschließt sic…

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Themen: Stpo , Entscheidung , Akteneinsicht , Ermittlungsverfahren , Durchsuchungsmaßnahme
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 13. September 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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