“Männer brauchen viel Zärtlichkeit! Aber nicht immer öffentlich!”

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (hier: die Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer).

Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). (…)

Quelle: MIR vom 25.7.2007

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 25. Juli 2007 auf http://log.handakte.de/.

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