Machtlos gegen Abbuchungen?

Abbuchung trotz Widerruf - Lastschrift ohne Einzugsermächtigung

Einer Mandantin werden im Lastschriftverfahren immer wieder monatliche Beiträge von ihrem Konto abgebucht, obwohl sie der Auffassung ist, dass der Abbuchende dazu nicht mehr berechtigt ist.

Nun sind mir diese beiden Lastschriftverfahren bekannt:

Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Zahlende dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung von seinem Konto einen Betrag einzuziehen. Die Bank prüft das Vorliegen der Einzugsermächtigung selbst regelmäßig nicht - deswegen hat der Zahlende die Möglichkeit dieser Lastschrift ohne Angaben von Gründen zu widersprechen und erhält den entsprechenden Betrag seinem Konto gut geschrieben (mehr zur Lastschriftrückgabe und der vermeintlichen 6-Wochen Frist hier).

Den Abbuchungsauftrag erteilt der Zahlungspflichtige in der Regel seiner Bank und teilt ihr mit, dass der Zahlungsempfänger von seinem Konto abbuchen darf. Lastschriften für die ein Abbuchungsauftrag vorliegt, können grundsätzlich nicht zurück gebucht werden.

Der Abbuchungsauftrag kann nur für zukünftige Lastschriften gegenüber der Bank widerrufen werden. Dann handelt es sich nicht mehr um Lastschriften, die über einen Abbuchungsauftrag gedeckt sind, sondern um solche, die nach den Regeln der Einzugsermächtigung behandelt werden - dann ist also eine Rücklastschrift wieder möglich.

Nun hat meine Mandantin der Bank niemals einen Abbuchungsauftrag erteilt. Allerdings hat sie dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, die der als “Abbuchungsauftrag” bezeichnet. Zunächst zieht er jedoch normale Lastschriften. Als meine Mandantin eine davon zurück buchen lässt, stellt er irgendwie auf “Abbuchungsauftrag” um und eine Rücklastschrif…

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Themen: Anwaltsleben , Abbuchung Ohne Einzugsermächtigung

Erschienen 6. November 2007 auf http://lawblog.mcneubert.de/.

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