Macht man sich strafbar, wenn man unverzollte Zigaretten kauft?

Kettenraucher K raucht täglich einige Päckchen Zigaretten. Als die Bundesregierung erneut die Tabaksteuer anhebt, hat K keine Lust mehr, seine Zigaretten am Kiosk zu kaufen. Am Bahnhof steht stets ein freundlicher Mann, der in einer Einkaufstüte 2-3 Stangen Marlboro zum Verkauf anbietet. Da der freundliche Mann statt 5 Euro nur 3 Euro verlangt, kauft K seine Zigaretten nun dort. Er weiß natürlich, dass für die Marlboro-Zigaretten des freundlichen Mannes kein Zoll bezahlt wurde, es sich also um “Schmuggelzigaretten” handelt. Der günstige Preis verscheucht aber alle Bedenken. Macht sich K durch den Kauf der geschmuggelten Zigaretten strafbar?

Zunächst vorweg: Zölle bzw. Einfuhrabgaben sind nichts anderes als Steuern. Werden die nicht gezahlt, landet man in den §§ 370 ff AO (Abgabenordnung), d.h. bei Steuerhinterziehung und Co.

Bekannt dürfte sein, dass es einen Straftatbestand der Hehlerei gibt. Wer in Bereicherungsabsicht eine Sache kauft, von der er weiß, dass sie Diebesgut ist, macht sich strafbar. Das regelt der § 259 Abs. 1 StGB. Im Wortlaut:

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Diese Vorschrift passt auf unseren Fall aber noch nicht so gut. K wusste zwar, dass die Zigaretten nicht ganz koscher sind und wollte sich auch bereichern - immerhin spart er eine ganze Menge Geld. Aber die Zigaretten hat der freundliche Mann nicht gestohlen, sondern lediglich ohne Steuern zu zahlen ins Land gebracht.

Es gibt jedoch eine ganz ähnliche Norm in den - ich habe es oben bereits angedeutet - §§ 370 ff AO, genauer: § 374 AO - die Steuerhehlerei.

Zunächst der Wortlaut:

Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 [AO] begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, ums sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie ihr seht, ist der zweite Teil - einschließlich der Strafandrohung - identisch mit dem zweiten Teil des Tatbestandes der “einfachen” Hehlerei, § 259 StGB. Die Sachen, um die es aber geht, wurden nicht gestohlen, sondern geschmuggelt, d.h. es wurde bei der Einfuhr Zoll hinterzogen. Dass dies wahrscheinlich nicht an einer deutschen Grenze geschah, sondern an einer EU-Außengrenze, ist für den § 374 AO unerheblich, denn sein Anwendungsbereich wird auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben zum Nachteil eines EU- oder EFTA-oder damit…

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Themen: Kiosk , Fortgeschrittene , Marlboro , Mein Mann Hat Eine Zigaretten Geschmugelt Welche Strafe

Erschienen 27. Januar 2010 auf http://www.strafrechtsblogger.de.

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