LVM oder der lange Weg zur Beratungsgebühr
am 17.10.2006 von http://www.rsv-blog.de
In einer Erbangelegenheit hatte meine Kollegin, wie es das RVG seit dem 01.07.06 vorschreibt, eine Stundenvereinbarung mit der Mandantin abgeschlossen.
Als es dann zu der Abrechnung dieser Beratung kam, wurde es dann noch einmal ungeheuer spannend.
Auf die Rechnung der Kollegin in Höhe von 832,30 €, welche mit der Zeiterfassung versehen war, erhielten wir die erste Antwort der LVM:
“Honorare nach § 34 I RVG sind nicht versichert, da gem. § 5 Abs. 1a ARB 2000 nur gesetzliche Gebühren versichert sind. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernehmen wir Erstberatungskosten …” . Die 220,40 € lagen per Scheck bei.
Auf den Hinweis, daß § 5 ARB wohl die falsche Norm ist und der Umfang der Angelegenheitund den Gegenstandswert von über 50.000 € erneut geschildert worden ist, wollte die LVM dann die schriftliche Zusammenfassung der Beratung haben.
Daraufhin erhielten wir einen weiteren Brief der LVM:
“…es können nur gesetzliche gebühren übernommen werden. Honorarvereinbarungen fallen nicht unter die Deckung. Dies gilt auch für Honorarvereinbarungen betreffend der Beratung und gerade auch angesichts der Änderung des RVG. Wir sind ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, eine 0,5 Gebühr nach einem Streitwert von 50.000 € zu übernehmen.” Der Betrag wurde dann auch sofort überwiesen.
In einem weiteren Schreiben stellten wir klar, daß der Gegenstandswert über 50.000 € gelegen hat und dass die getätigte Zahlung sogar unter der früheren Beratungsvergütung des RVG liegt. …
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