Kein Schadensersatz für entgangenes Geschäft bei Fälschungen?
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In zwei Wochen wird der Bundesgerichtshof endgültig darüber entscheiden, ob ein Kläger, der auf der Internethandelsplattform eBay ein Luxushandy im Wert von ca. 24.000,00 € ersteigerte, die Differenz zu dem Ersteigerungspreis von 782,00 € als Schadensersatz zugesprochen bekommt.
Die Chancen dafür stehen erdenklich schlecht, insbesondere da sich bereits beide Vorinstanzen gegen einen derartigen Schadensersatzanspruch aussprachen.
Der Beklagte bot das Mobiltelefon zu einem Startpreis von einem Euro als leicht gebraucht an. Später stellte sich nun heraus, dass es sich um ein minderwertiges Plagiat handle. Da der Kläger jedoch von einem Originalgerät ausgegangen war, verlangt er nun Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz des Neupreises eines Originalgerätes zu dem Ersteigerungspreis.
Die vorinstanzlichen Gerichte sahen den vermeintlich geschlossenen Vertrag hier bereits als nach § 138 Abs. 1 BGB wucherähnlich und somit nichtig an. Ein Schadensersatzanspruch scheide somit schon aus dem Grund aus, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches übersteige und darin eine verwerfliche Gesinnung des Klägers gesehen werden könne.
Fakt ist aber, dass der Kläger ein Höchstgebot von 1.999,00 € angab, was für ein Mobiltelefon an sich schon ein außergewöhnlich hoher Betrag ist. Die Tatsache, dass es sich um ein Gebrauchtgerät handeln sollte, zeigt mithin, dass eine erhebliche Kostenreduzierung ausgehend vom Originalpreis eines echten Gerätes durchaus angenommen werden konnte und nicht offensichtlich als verwerfliche Gesinnung abzuhandeln war.
Weiterhin führen die vorinstanzlichen Gerichte aus, dass aus dem Angebot keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend ersichtlich war, dass es sich um ein Originalhandy handle. Ein Sachmangel läge daher nicht vor. Letztlich sei es auch grob fahrlässig vom Kläger gewesen, dass dieser den „Fake“ aufgrund des niedrigen Startpreises nicht bemerkte.
Tatsächlich lautete die Angebotsbeschreibung folgendermaßen:
„Hallo an alle Liebhaber von Vertu. Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“
Auch in diesem Punkt stößt die vorinstanzliche Bewertung auf erhebliche Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Käufer sich nämlich darauf verlassen, Originalware zu erhalten, insbesondere wenn, wie hier, der Markenname herausgestellt wird. Umgekehrt ist es sogar in den …
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