Lustige rechtliche Bedingungen

Man begegnet ja als Jurist im Laufe der Zeit so manchen AGBs, NUBs usw. Über die folgenden sog. „Rechtlichen Bedingungen“ schmunzle ich noch halb und halb. Schmunzeln? Why not – man muss ja nicht jeden Produkttest machen, den man angeboten bekommt. (Man kann allerdings in der Quintessenz doch einigen Spass damit haben. ) Ob aber der juristische Laie die Tücken der Details auch nur erahnt, wenn er schwubbwubbs wie ganz besonders in Zeiten von social media und social life heute gern üblich und genutzt, mit dem Beitritt in einen solchen Probierclub jenes Unternehmens glaubt, preiswert oder kostenlos an Produktproben und nebenbei vielleicht auch an angepriesene und damit auch angebotene Gewinnspiel-Preise zu kommen? Es ist kein grosses Wagnis, das zu bezweifeln.

Nicht nur, weil da eben viel Spreu zwischen durchaus auch interessantem Weizen anzutreffen ist, sondern auch weil kaum jemand von Usern des Internets je die AGBs oder NUBs zu lesen scheint, geschweige denn zu beachten, selbst wenn sie klar und unmissverständlich(er) sind. Wie gerade wieder ein paar aktuelle Beispiele der vergangenen Wochen über Urheberrechts-Verletzungen in diversen Foren zeigen, die hier auf dem Tisch zur Bearbeitung liegen. Dazu dann demnächst an anderer Stelle mehr.

Diese AGBs nun waren in der Einladung zum Test von Produkten eines Unternehmens enthalten. Mit denen man sich natürlich einverstanden erklären sollte.

„Rechtliche Bestimmungen

Mit dem Aufruf und der Nutzung der Seiten dieses Internetauftritts erklären Sie sich mit den nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen einverstanden.

Da xxxxxxx sich vorbehält, diese Rechtlichen Bestimmungen jeweils an geänderte rechtliche und tatsächliche Erfordernisse anzupassen, sollten Sie diese Seite regelmäßig besuchen, um sicherzustellen, dass Ihnen die jeweils aktuelle Fassung bekannt ist.

xxxxxxx übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts dieses Auftrittes und von Auftritten Dritter, die mit dieser Seite verknüpft (sog. „Hyperlinks“) sind. Weder xxxxxxx noch ihre Tochtergesellschaften haften für Schäden, die sich ergeben aus: (a) der Möglichkeit (oder Unmöglichkeit) des Zugangs zu diesem Auftritt, (b) dem Gebrauch (oder der Unmöglichkeit des Gebrauchs) von Inhalten dieses Auftritts, oder (c) den Inhalten von Auftritten, die mit diesem Auftritt verknüpft sind. Auch übernimmt xxxxxxx keine Haftung dafür, dass dieser Auftritt oder der Server, der ihn verfügbar macht, frei von Viren oder anderen schädlichen Komponenten sind.

Mitteilungen oder Materialien, die über das Internet an diesen Auftritt gesendet oder weitergeleitet werden, betrachtet xxxxxxx als nicht vertraulich. M…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Datenschutz , Internet , Kommentar , Vertragsgestaltung , Agb , Jurist , Einladung , Warentest , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Handel , Club , News & Medien , Law Art , Lawun[d]arts , Rechts Und Links Reingeblinzelt , Ironymus Sein , Verbraucherschutz Und Verbraucherrecht , Communities , Produkttest , Social Life , Re-view Mit Augenzwinkern , Nähkästchen , Internetclub , Nub , Nutzungsbedingungen Rechtliche Bestimmungen , Pordukttest , Probierclub , Produkthersteller , Produktproben , Produzenten , Social Media Foren
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Ihre Werbung in meinem Blog

RA-Blog | 25. Juli 2007 — Betreff: Ihre Werbung im RA-Blog Dxxxxxxxxxx GmbH Herrn Xxxxxx Xxxxxxx Sehr geehrter Herr Xxxxxxx, Sie haben am XX.07.2…

Impressum

andere Ansicht vertretbar | 1. April 2007 — Ansprechpartner / administrativer Kontakt / Verantwortlicher für den Inhalt: Thomas Wolf (Kontakt: blog@andere-ansicht-vertretb…

Ihre Handyfotos

Das interessiert doch wieder keine Sau... | 30. Januar 2007 — Frisch reingekommen: Kurioses Bild geschossen? Senden Sie uns Ihre Handy-Bilder an: xxxxxxx@gmail.com Sollten w…

Microsoft Dienstleistungsvertrag: Kein Dienstvertrag mit Microsoft

Aktenvermerk | 5. Juni 2006 — 1. DIENSVERTRAG. Dies ist ein Vertrag zwischen Ihnen und Microsoft hinsichtlich der Nutzung des Microsoft .NET Messenger Serv…

Steter Tropfen…

Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 15. März 2012 — Dass ich in Strafverteidigungen, wie viele andere Kollegen, grundsätzlich keine Vollmacht an die Ermittlungsbehörden oder Geric…

Der Einsatz von „Social Media“ im Unternehmen - Rechtliche Bewertung anhand ausgewählter Beispiele - Teil 3/3

kanzlei.biz | 28. Juni 2011 — Neben den beiden bereits dargestellten „Social Media“- Services Twitter und Facebook gibt es noch eine Reihe weiterer, wichtiger O…

Impressum und Haftungsausschluss

RA Andreas Fischer | 12. Januar 2010 — Impressum und Hinweis nach TDG Name des Dienstanbieters (§ 6 Nr. 1 TDG): A. Fischer, Lange Str. 52, 76530 B.- Baden Kontakt…

Jetzt auch als PodCast: Social Media, Twitter und Recht

kriegs-recht.de | 25. März 2010 — Viele Unternehmen liebäugeln mit dem Einsatz von Social Media Plattformen wie beispielsweise Facebook oder Twitter - und nehmen…

§ 38 Abs 5a UGB idF URÄG 2008: Regelungen des Unternehmensübergangs sind auf Unternehmensverpachtungen und deren Beendigung nicht …

iusmapsBLOG | 19. Mai 2008 — Am 7. Mai 2008 erfolgte mit BGBl I Nr. 70/2008 die Kundmachung des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008 (URÄG 2008). Durch di…

Social Plugins und »Do Not Track«

comp/lex » Blog | vor 6 TagenSocial Networks sind ein sehr beliebtes Thema, auch in der anwaltlichen Beratung. Welche Fehler kann man machen, wenn man Faceb…