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Lückenfall

am 21.02.2007 von http://www.motorradrecht.de

Ein immer wieder ungern gesehener Fall ist der Lückenfall. Der Moppedfahrer kommt von hinten an den Stau heran, es gibt keinen Gegenverkehr und das Überholen ist erlaubt. Also wechselt er auf die Gegenfahrbahn und fährt links an der Schlange vorbei.

Ein freundlicher im Stau stehender Autofahrer möchte aber einem anderen Autofahrer ermöglichen, aus der von rechts einmündenden Straße nach links abzubiegen. Für den Abbieger wird also eine Lücke gelassen, durch die er fährt und anschließend mit dem überholenden Moppedfahrer kollidiert.

Dazu hat sich das Amtsgericht Düsseldorf am 1.06.2006 (Aktenzeichen: 51 C 1003/06) etwas einfallen lassen:

1. Kommt es bei einem sog. Lückenunfall zu einer Kollision des wartepflichtigen Einfahrenden mit einem Überholer der wartenden Kolonne, die eine Lücke zum Einfahren lässt, so haftet der Einfahrende zu 100%.

2. Der Überholer der Kolonne muss nicht an jeder Lücke der Kolonne ein einfahrendes Fahrzeug vermuten und hat dementsprechend nicht stets so zu fahren, dass er noch vor jeder Lücke anhalten kann.


Das Gericht hat eine schlüssige Argumentation:


...Würde man anders entscheiden, würde das Hereinwinken des Verkehrsteilnehmers auf der rechten Fahrspur zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Verkehrsteilnehmers auf der linken Fahrspur führen. Dies kann nicht richtig sein. Der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur muss weiterhin auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen unabhängig von den tatsächlichen Handlungen, die sich auf der rechten Fahrspur abspielen. Bei Vor- fahrtsverletzungen tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten …

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