Lücke im Urteil

Eigentlich war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Vorratsdatenspeicherung eindeutig. Da die Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für nicht verfassungsmäßig erklärt wurde, waren die schon gesammelten Daten unverzüglich zu vernichten.

Unter Punkt 3 heißt es im Urteil unmissverständlich: “Die [...] von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.” // //]]> Eine Lücke im Urteil könnte es der Berliner Staatsanwaltschaft ermöglichen, doch auf einige Ergebnisse der Vorratsdatenspeicherung zurückzugreifen. Da in dem Urteil keine Angaben darüber gemacht werden, was mit den Daten geschehen soll, die bereits den Behörden übermittelt wurden, ist die Berliner Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass sie verwendet werden können.

In einer von d…

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Themen: Urteil , Vorratsdatenspeicherung , Heise

Erschienen 2. April 2010 auf http://log.handakte.de/.

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