Lücke im NADA-Code?

Die verweigerte Dopingkontrolle durch den Eishockey-Profi Florian Busch und die verhängte Sanktion des zuständigen Disziplinarorgans des Deutschen Eishockey-Bund e.V. (DEB) nähren weiter den Boden für Diskussionen und Debattenin den Medien, in der Politik und im Sport. Was zunächst wie ein kleiner Vorfall oder eine Trotzreaktion wirkte, könnte nun zu einem wahren Stolperstein herangewachsen sein. Grund dafür ist die verhängte Sanktion durch den DEB und die dafür gelieferte Begründung. Auch wenn dem DEB-Vizepräsident Uwe Harnos zufolge „keine Pillepalle-Strafe“ verhängt worden ist, weicht die Sanktion weit von den Vorgaben der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) ab.

Bei der Pressemitteilung auf der offiziellen Website des DEB heißt es unter anderem:

<Nach dem NADA-Code ist ein den Test verweigernder Sportler wie ein positiv getesteter zu behandeln und mit einer Sperre von 2 Jahren zu ahnden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine verweigerte Dopingkontrolle, sondern um ein absolutes Fehlverhalten/Dummheit des Spielers. Das Regelungswerk NADC weist insoweit eine Lücke auf, die es unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze wie auch des Übermaßverbots zu schließen gilt.>

Eine Lücke im NADA-Code? Eine Lücke, weil der Code einen den Test verweigernden Sportler wie einen positiv getesteten sanktioniert? Oder weil er ein „Fehlverhalten/Dummheit“ im Saktionsmaß unberücksichtigt lässt?

Art. 2.3 des NADA-Codes in der geltenden Fassung lautet:

Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind die folgenden:

Die Verweigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer Probenahme zu unterziehen, die gemäß den Bestimmungen des NADA-Code oder anderer anwendbarer Anti-Doping-Bestimmungen zulässig ist, oder jeder anderweitige Versuch, sich der Probenahme vorsätzlich zu entziehen.

Der Wortlaut ist eindeutig und bietet wenig Freiraum für eine Fehlinterpretation. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach Art. 11.5.1 in Verbindung mit Art. 11.3.1 NADA-Code und verlangt beim ersten Verstoß eine 2-jährige Sperre. Die Dauer der Sperre kann auf die Hälfte gekürzt werden, wenn der Athlet gemäß Ziffer 11.3.3 NADA-Code nachweisen kann, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Das Unverständnis des betroffenen Athleten, der seinen Fehler nachträglich einsieht, seines Vereins, seines Verbandes oder des beobachtenden Sportbegeisterten für die strenge Sanktion ist durchaus nachvollziehbar.

Dennoch ist der Sinn hinter der Norm gleichermaßen eindeutig wie einleuchtend. Sinn und Zweck einer unangemeldeten Dopingkontrolle ist gerade der Ausschluß einer möglichen nachträglichen Manipulation…

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Themen: Eishockey , Bund

Erschienen 21. April 2008 auf http://www.123sportrecht.de.

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