Bundesgerichtshof: Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig
fachanwaltsliste.de | 11. November 2009 — Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 221/08 AG Wiesloch – Urteil vom 1. Februar 2008 - 2 C 39/07 LG Heidelberg – Urteil v…
Der Vermieter von Wohnraum darf nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen.
Der Kläger des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falls ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er hat mit seiner Klage die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Abrechnungsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 begehrt. Im Streit ist noch ein Betrag von 103,50 €, mit dem der Kläger in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004/2005 belastet worden ist. Hierbei handelt es sich um den auf die Wohnung des Klägers entfallenden Anteil für die in diesem Zeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks, die gemäß Rechnung der K. GmbH vom 28. Juni 2005 insgesamt 606,68 € kostete. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Kosten zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden seien, und begehrt Rückzahlung des auf ihn umgelegten Betrages von 103,50 € nebst Zinsen.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Wiesloch hat die Klage insoweit abgewiesen, das Landgericht Heidelberg hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Landgericht Heidelberg in seinem Berufungsurteil zugelassene Revision des Klägers hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof ebenfalls keinen Erfolg.
Die beklagten Vermieter sind berechtigt, so der Bundesgerichtshof in seinen Urteilsgründen, die in dem Abrechnungszeitraum 2004/2005 angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum einzustellen. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt.
Entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte vertretenen abweichenden Auffassung handelt es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten. Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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