Arbeitslosengeld II umfasst auch den Beitrag zu einer privaten Krankenversicherung
Szary Blog | 19. Januar 2011 — Bis zum 31.12.2008 wurden privat Krankenversicherte, die Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen mussten, automatisch …
Auch im Saarland müssen die ARGEN die Kosten der privaten Krankenversicherung im Basistarif in voller Höhe übernehmen. Das hat das LSG Saarland entschieden.
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Im Verfahren L 9 AS 15/09 war die Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB II gem. § 26 SGB II streitig. Da der Kläger aufgrund der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V nicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig in der Krankenversicherung wurde, übernahm die Beklagte bzgl. der Beiträge zur Krankenversicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, was bei dem Kläger zu einer Deckungslücke führte. Denn die Beiträge des Klägers für die private Krankenversicherung lagen über dem von der Beklagten berücksichtigten Betrag.
Das SG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das LSG zurückgewiesen. Das LSG hat sich dabei auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II gestützt. Diese Auslegung hat sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren, der bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme des vollen Beitrags vorsieht. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Grundsicherungsleistungen müssen zumindest so beschaffen sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Damit ist nicht vereinbar, dass durch den…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juli 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.
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