LSG RP: Ein Umzug kann auch wegen Nichtbewohnbarkeit der alten Wohnung erforderlich sein

Ein Hilfebedürftiger kann die Kosten für eine neue Unterkunft immer dann verlangen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte in seinem Beschluss vom 30.06.2006 (Az.: L 3 ER 120/06 AS) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hilfebedürftiger die Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machte. Der Hilfebedürftige, der an einer Schizophrenie leidet, war längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Zuvor hatte er im Haus seiner Eltern mietfrei gewohnt und insoweit keine Leistungen von dem zuständigen Job-Center erhalten. Kurz vor seiner Entlassung aus der Klinik beantragte er, die Kostenübernahme für eine neue Wohnung, die er anmieten wollte. Die frühere Wohnung sei völlig vermüllt. Außerdem liege die neue Wohnung in der Nähe des Sozialdienstes, von dem er nach seiner Entlassung betreut werde. Das Job-Center lehnte die Kostenübernahme ab; der Mietvertrag wurde dennoch unterschrieben.

Das Landessozialgericht hat jetzt eine Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt, in dem dieses das Job-Center im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung zu übernehmen. Die alte Wohnung war bereits aus seuchenhygienischen Gründen bedenklich und aus baurechtlichen Gründen n…

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Themen: Rheinland Pfalz

Erschienen 4. Oktober 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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