LSG NRW: Hartz IV - Erstausstattung der Wohnung bei Trennung vom Partner
as Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 B 13/08 AS ER hat entschieden, dass wenn ein Partner der sich im Arbeitslosengeld II Bezug findet sich vom Partner trennen will und dazu aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will anspruch auf Erstasstattun der Wohnung hat.
Hinweis:
Die Ausstattung einer Wohnung ist immer vor der Anschaffung zu beantragen.
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Leistung zur Erstausstattung für die am 01.02.2006 bezogene Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1960 geborene Kläger wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Töchtern in N in einem Haus, dessen Alleineigentümerin die Ehefrau des Antragstellers ist. Das Ehepaar hatte Gütertrennung vereinbart. Die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II. Am 06.10.2006 trennte sich der Antragsteller von seiner Ehefrau und zog nach I um. (…)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. (…)
Dem Antragsteller stand gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu. Ein Anspruch auf Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird. Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung. Die Beklagte räumte im Antragsverfahren im Schriftsatz vom 29.03.2007 selbst ein, dass dem Antragsteller dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zustehe. Insoweit gestand sie zu, dass sie den Antrag des Antragstellers wegen einer unzutreffenden Rechtsauffassung - bei dem Umzug aus der Wohnung der Familie E in die Wohnung, W 00 handele es nicht um einen Erstbezug i.S.d. § 23 Abs. 3 SGB II - im Bescheid vom 26.0.22007 abgelehnt hatte. Die Ablehnung der Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten stand auch im Widerspruch zu der in einem weiteren Bescheid vom 26.02.2007 bewilligten Beihilfe zur Beschaffung von Renovierung unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 SGB II, demnach der Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Insoweit hatte die Antragsgegnerin allein durch ihr widersprüchliches Verhalten Anlass zur Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegeben. Soweit die Höhe des Anspruchs des Antragstel…
» Vollständiger ArtikelThemen: Kosten , Hartz IV , Kosten Der Unterkunft , Trennung , Arbeitslosengeld , Jobcenter , Umzug , Hartz , Lsg , Sozialgesetzbuch Erstausstattung
Erschienen 16. Juni 2008 auf http://www.anwalt-kiel.com.
Kommentare zu "LSG NRW: Hartz IV - Erstausstattung der Wohnung bei Trennung vom Partner":
Ich war 2008 mit dem §303 nach Italien augewandet jedoch ging da alles schief und kam nach deutschland zurück, jetzt bezihe ich Hartz 4 und habe eine wohnung ohne möbeln da kein geld für transport meiner möbeln von Italien aus habe.
Kann ich die erstaustattung wahr nehmen oder steht es mir zu??
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