LSG NRW: Hartz- IV- Empfänger brauchen nicht in Obdachlosenunterkunft zu wohnen

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Ein Hartz- IV- Empfänger braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied dies (Beschluss vom 26.11.2009 –L 19 B 297/09 AS ER; Vorinstanz SG Düsseldorf, Beschluss vom 31.8.2009 – S 5 AS 137/09 ER, SG Düsseldorf) in einem Eilverfahren eines 59- jährigen Mannes, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV- Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz- IV- Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen und hielt sie für überhöht. Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten.

Dem haben die Richter des LSG NRW jetzt widersprochen. Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprachen sie dem Kläger mit 323 € pro Monat für 16 Monate nur einen Teil d…

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Themen: Rechtsprechung , Alg II , Hartz IV , Beschluss , Sozialgericht , Miete , Staat , Einstweilige Anordnung , Prozesse , Lsg , Eilverfahren , Leistungsanspruch , Düsseldorf , Kürzung , Landessozialgericht , Mietkosten , Sozialversicherungsrecht , Wohnung , News & Medien , Law Art , Tic Tic Tic , Leistung , Landessozialgericht Nordrhein-westfalen
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 15. Dezember 2009 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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NRW-Justiz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Hartz- IV- Empfänger brauchen nicht in Obdachlosenunterkunft zu wohnen

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