LSG NRW: Ersatz doppelter Mietaufwendungen bei Auszug aus gesundheitlichen Gründen

Geht’s noch……wieder?

Das LSG NRW hat in einem Verfahren den Anspruch auf Ersatz auch doppelter Mietaufwendungen bei Auszug von Sozialhilfeempfängern bejaht. Liest man den Sachverhalt könnte aus der darin enthaltenen Ausnahme angesichts der demographischen Entwicklung die Situation zwar nicht zum Regelfall werden, aber durchaus nicht nur in seltenen Einzelfällen zur Anwendung gelangen. Im Ergebnis zu Recht. En detail zur Entscheidung des LSG NRW, welches

die Auffassung der Vorinstanz bestätigte und dem leistungsverweigernden Sozialleistungsträger die Erstattung auferlegte:

Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müsen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil [LSG NRW Urteil vom 18.2.2010, 9 SO 6/08] entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Unterkunftskosten für die alte Wohnung neben den Kosten für die neue Unterkunft übernehmen, wenn es notwendig gewesen sei, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung gerade zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen habe. Der Empfänger müsse aber alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung – insbesondere durch die Suche nach einem Nachmieter – so gering wie möglich zu halten.

Mit ihrem Urteil gab das LSG NRW einer seinerzeit 90-jährigen Frau aus Herzogenrath Recht. Die schwer- und gehbehinderte Frau hatte im 2. Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt, bis sie sich wegen Gebrechlichkeit und Dauerschmerzen in stationäre medizinische Behandlung begab. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich ein höherer Pflegebedarf der Klägerin sowie die Notwendigkeit vollstationärer Pflege heraus. Die Klägerin kündigte deshalb ihren Wohnungsmietvertrag und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger, weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung sei nicht erforderlich, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht sei. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältni…

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Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 14. Juli 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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