LSG NRW: Abwrackprämie mindert Hartz IV Leistungen
Mehr als nur Peanuts?
Mehr als nur Peanuts ist die Abwrackprämie und überhaupt kostet Hartz IV den Steuerzahler eh schon genug – da sollen Hartz-IV-Bezieher nicht anrechnungsfrei wie jeder andere Hartz IV beziehen dürfen und einen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es für sie deswegen auch nicht. So kann man ein wenig plakativ die Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen (LSG Essen, Beschlüsse vom 3.7.2009 – Az. L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS, Vorinstanz SG Dortmund, S 28 AS 131/09 ER) auf den Nenner ihrer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bringen. Ein wenig nach “wo kämen wir denn da hin” klingt das schon, wenn man diese Begründung liest. Der Zweck der Abwrackprämie – bitte Konkunktur ankurbeln, auch wenn man eigentlich sonst das Geld noch nicht in die verarmende und mehr und mehr Arbeitslose produzierende Autoindustrie investieren würde – hat das Gericht scheinbar nicht interessiert. Hartz IV Empfänger dürfen und sollen also ruhig die Konjunktur ankurbeln – gleich in der moralischen und wirtschaftlichen Pflicht durch den staatlichen Appell, der ja nicht nur an den einkommenserwirtschaftende Bevölkerungsteil gerichtet war. Sie dürfen also durchaus investieren, aber werden dafür direkt durch rechnerischen Entzug der Abwrackprämie mittels Abzug bei Hartz IV abgestraft. Sicher, Vermögen und Vewertung bleibt nicht ausser Betracht bei der Hartz IV Berechnung. Ob dies aber auch schematisch auf solche Sonder-Regelungen gelten sollte? Immerhin mag ein hierbei ersetztes bisheriges Fahrzeug auch zur Mobilität beitragen, die für die Vermittelbarkeit von Hartz IV Beziehern nicht ausser Betracht liegt.
Ob es also nicht vielleicht doch gleichbehandlungswidrig, verfassungswidrig und auch kurz gedacht ist, wenn das LSG NRW die Auffassung vertritt, Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende (”Hartz-IV”) müssten sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen?
Der Hartz-IV-Empfänger war gegen die telefonische Auskunft der zuständigen ARGE, er müsse sich die Abwrackprämie anrechnen lassen, vor das Sozialgericht gezogen und unterlegen. Die Essener Richter bewerten die Abwrackprämie als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) , das deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere falle die Prämie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (zweckbestimmte Einnahmen). Es sei schon nicht klar, ob die Abwrackprämie, wie es die Vorschrift verlange, nicht zumindest auch der Erfüllung grundlegender Bedarfe und damit demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II diene. Jedenfalls beeinflusse die Gewährung der U…
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Erschienen 15. Juli 2009 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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