LSG NRW: “Abrwackprämie” ist anrechenbares Einkommen für Hartz-IV-Empfänger
Wer Leistungen nach dem SGB II (”Hartz-IV”) bezieht, muss sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen anrechnen lassen. Das hat das Landessozialgericht NRW jüngst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschieden.
Das Landessozialgericht NRW teilt in einer Pressemitteilung hierzu mit:
Nach Ansicht der Essener Richter stellt die Abwrackprämie Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) dar und ist deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere falle die Prämie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (zweckbestimmte Einnahmen). Es sei schon nicht klar, ob die Abwrackprämie, wie es die Vorschrift verlange, nicht zumindest auch der Erfüllung grundlegender Bedarfe und damit demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II diene. Jedenfalls beeinflusse die Gewährung der Umweltprämie die Lage ihres Empfängers so günstig im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Prämie verschaffe dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum. Dem dienten jedoch auch die Grundsicherungsleistungen.
Ebenso wenig sei die Umweltprämie als Ersatz für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt. Der Hilfeempfänger dürfe nur ein vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten. Das schütze jedoch nicht alle mit der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verbundenen Mittel vor einer Anrechnung.
Nach Ansicht des LSG NRW ist die Umweltprämie auch nicht mit der Eigenheimzulage zu vergleichen, die nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird. Denn anders als bei der Anschaffung eines PKW diene die Eigenheimzulage der langfristigen – in der Regel so gut wie lebenslangen – Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens. Damit widersprachen die Essener Richter einem entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg.
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Rechtsgebiet: Sozialrecht
Erschienen 29. Juli 2009 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.
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