LSG Hessen: Kenntnisunabhängige Haftung von Arbeitgebern für Sozialversicherungsbeiträge bei mehreren Minijobs des Arbeitnehmers
am 15.09.2006 von auchRecht.de
Nach einer Entscheidung des LSG Hessen vom 21.08.2006 (Az.:L 1 KR 366/02). haften Arbeitgeber auch dann für Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), wenn ein Arbeitnehmer fälschlich ihm gegenüber versichert, keine weiteren Minijobs auszuüben.
D.h. Arbeitgeber haften für die Beiträge immer dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund mehrerer Minijobs über die Freigrenzen hinaus verdient. Die Einkünfte aus den Minijobs müssen zusammengerechnet werden, um bestimmen zu können, ob die Freigrenzen überschritten werden.
Ein Arbeitgeber ist gegen die Beitragszahlung weder durch fehlende Kenntnis über die weitere Tätigkeiten seines Arbeitnehmers geschützt, noch kann er sich durch die ordnungsgemäße Einhaltung von Meldepflicht entlasten. Sogar dann, wenn der Sozialversicherungsträger von den verschiedenen Beschäftigungen des Arbeitnehmers hätte Kenntnis haben müssen, entlastet dies den Arbeitgeber nicht. Ausschlaggebend sei alleine das Gesetz. Die sozialverisicherungsrechtliche Versicherungspflicht tritt nämlich kraft Gesetzes ein. Die Richter erklärten, dass das Gesetz den Arbeitgeber zwar verschuldensunabhängig belaste, entscheidend sei jedoch die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge.
Für die Arbeitgeber zeigt sich ein erhebliches Haftungsrisiko, da …
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