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LSG Hessen entscheidet über Anspruch auf erhöhten Regelbedarf nach SGB II im einstweiligen Rechtsschutz

am 07.05.2006 von Anwalt bloggt

Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat in dem Verfahren L 9 AS 43/06 ER L 9 AS 43/06 ER am 11.04.2006 über einen Antrag auf Gewährung eines um mindestens 19% erhöhten Regelbedarfs nach dem SGB II wie folgt entschieden:
Verfahrensziel ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer um mindestens 19 % erhöhten monatlichen Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 wurden ihm für den Zeitraum 1. Juli 2005 – 30. November 2005 monatlich zustehende Leistungen in Höhe von zuletzt 657,79 EUR bewilligt. Wegen der Leistungshöhe erhob der Antragsteller am 18. November 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel (S 1 AS 550/05), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Durch Bescheid vom 15. November 2005 wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab 1. Dezember 2005 in Höhe von 657,79 EUR und durch Änderungsbescheid vom 9. Januar 2006 für den Zeitraum 1. Februar 2006 – 31. Mai 2006 in Höhe von 665,29 EUR weiterbewilligt, - darin: 345,00 EUR Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 35,79 EUR Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für kostenaufwändige Ernährung und 284,50 EUR anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller hat am 18. November 2005 bei dem Sozialgericht Kassel die Gewährung von einstweiligem …

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SG Lüneburg: Keine Anrechnung von Verpflegung während stationärer Aufenthalte

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RA Joachim Sokolowski

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